§ 39 Oö. AStV-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
5§ 39 . ABSCHNITT

ERSTE HILFE UND BRANDSCHUTZ

§ 39

Mittel für die erste Hilfe

(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die erste Hilfe bereitzustellenAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.

(2) Mittel der ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.

(3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:

1.

eine ausführliche Anleitung zur Ersten-Hilfe-Leistung,

2.

Vermerke mit den Namen der Ersthelferinnen oder Ersthelfer und

3.

die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärztinnen oder Ärzte oder Krankenhäuser.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Notfall leicht erreichen und benutzen können.

(5) In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.02.2005 bis 31.12.2019
5§ 39 . ABSCHNITT

ERSTE HILFE UND BRANDSCHUTZ

§ 39

Mittel für die erste Hilfe

(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die erste Hilfe bereitzustellenAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.

(2) Mittel der ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.

(3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:

1.

eine ausführliche Anleitung zur Ersten-Hilfe-Leistung,

2.

Vermerke mit den Namen der Ersthelferinnen oder Ersthelfer und

3.

die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärztinnen oder Ärzte oder Krankenhäuser.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Notfall leicht erreichen und benutzen können.

(5) In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.

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