§ 3 Oö. Seen-VV 2005

Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2009 bis 31.12.9999

§ 3

Motorboot-Sommersperre

In der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres ist jeglicher Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor verboten. Hybridmotoren fallen unter den Begriff Verbrennungsmotoren, wenn nicht durch gesonderte Einrichtungen gewährleistet wird, dass ein automatisches Zuschalten des Verbrennungsmotors verhindert wird. (Anm: LGBl. Nr. 106/2009)

Stand vor dem 28.10.2009

In Kraft vom 01.07.2005 bis 28.10.2009

§ 3

Motorboot-Sommersperre

In der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres ist jeglicher Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor verboten. Hybridmotoren fallen unter den Begriff Verbrennungsmotoren, wenn nicht durch gesonderte Einrichtungen gewährleistet wird, dass ein automatisches Zuschalten des Verbrennungsmotors verhindert wird. (Anm: LGBl. Nr. 106/2009)

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