§ 13 Oö. ElWOG 2006 § 13

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.12.9999

(1) Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Landesgesetz und die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.

(2) Für Stromerzeugungsanlagen, die einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung bedürfen, ist eine Bewilligung oder Anzeige nach baudem Oö. Luftreinhalte- und gasrechtlichen BestimmungenEnergietechnikgesetz 2002 nicht erforderlich. Die gasrechtlichen; dessen Bestimmungen habensind jedoch im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren Anwendung zu finden, die bautechnischen Vorschriften sind zu berücksichtigenanzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

Stand vor dem 31.05.2012

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.05.2012

(1) Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Landesgesetz und die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.

(2) Für Stromerzeugungsanlagen, die einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung bedürfen, ist eine Bewilligung oder Anzeige nach baudem Oö. Luftreinhalte- und gasrechtlichen BestimmungenEnergietechnikgesetz 2002 nicht erforderlich. Die gasrechtlichen; dessen Bestimmungen habensind jedoch im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren Anwendung zu finden, die bautechnischen Vorschriften sind zu berücksichtigenanzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten