§ 21 Oö. ElWOG 2006

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2022 bis 31.12.9999

(1) Stromerzeuger sind verpflichtet:

1.

Sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;

2.

Daten in erforderlichem Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen;

3.

Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden;

4.

bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;

5.

bei Teillieferungen Erzeugungsfahrpläne an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen bekannt zu geben;

6.

nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen. Es ist sicherzustellen, dass bei Anweisungen der Regelzonenführer gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt;

7.

auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß § 50 Z 5 zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung, somit die Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit des Kraftwerksbetreibers vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß § 50 Z 5 vertraglich sichergestellt werden konnte;

8.

auf Anordnung des Regelzonenführers mit technisch geeigneten Erzeugungsanlagen bei erfolglos verlaufender Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereitzustellen und zu erbringen.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008, 48/2012)

(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und Netzbetrieb und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.

(3) Die Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind verpflichtet,

1.

die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen;

2.

soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung imstande sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß § 50a erfolglos blieb;

3.

Nachweise über die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer in geeigneter und transparenter Weise zu erbringen;

4.

Anweisungen des Regelzonenführers im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung, insbesondere betreffend die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, zu befolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

(4) Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks), die an die Netzebene gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem jeweiligen Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeisung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 72/2008, 48/2012)

(5) Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

(6) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Erzeugungsanlage oder von Teilkapazitäten ihrer Erzeugungsanlage dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen.

(Anm: LGBl. Nr. 46/2018LGBl.Nr. 36/2022)

Stand vor dem 19.04.2022

In Kraft vom 23.06.2018 bis 19.04.2022

(1) Stromerzeuger sind verpflichtet:

1.

Sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;

2.

Daten in erforderlichem Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen;

3.

Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden;

4.

bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;

5.

bei Teillieferungen Erzeugungsfahrpläne an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen bekannt zu geben;

6.

nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen. Es ist sicherzustellen, dass bei Anweisungen der Regelzonenführer gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt;

7.

auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß § 50 Z 5 zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung, somit die Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit des Kraftwerksbetreibers vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß § 50 Z 5 vertraglich sichergestellt werden konnte;

8.

auf Anordnung des Regelzonenführers mit technisch geeigneten Erzeugungsanlagen bei erfolglos verlaufender Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereitzustellen und zu erbringen.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008, 48/2012)

(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und Netzbetrieb und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.

(3) Die Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind verpflichtet,

1.

die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen;

2.

soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung imstande sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß § 50a erfolglos blieb;

3.

Nachweise über die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer in geeigneter und transparenter Weise zu erbringen;

4.

Anweisungen des Regelzonenführers im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung, insbesondere betreffend die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, zu befolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

(4) Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks), die an die Netzebene gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem jeweiligen Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeisung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 72/2008, 48/2012)

(5) Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

(6) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Erzeugungsanlage oder von Teilkapazitäten ihrer Erzeugungsanlage dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen.

(Anm: LGBl. Nr. 46/2018LGBl.Nr. 36/2022)

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