§ 5 K-AOG

Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, K-AOG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999
2. Abschnitt

Dienststelle für Landesabgaben

§ 5

Bezeichnung und Aufgaben

(1) Am Sitz der Landesregierung besteht die „Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung“, im Folgenden kurz „Dienststelle für Landesabgaben“ genannt.

(2) Die Dienststelle für Landesabgaben hat bei der Erhebung von Abgaben diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch die Abgabenvorschriften zugewiesen werden.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 13.07.2010 bis 31.07.2017
2. Abschnitt

Dienststelle für Landesabgaben

§ 5

Bezeichnung und Aufgaben

(1) Am Sitz der Landesregierung besteht die „Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung“, im Folgenden kurz „Dienststelle für Landesabgaben“ genannt.

(2) Die Dienststelle für Landesabgaben hat bei der Erhebung von Abgaben diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch die Abgabenvorschriften zugewiesen werden.

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