§ 25 Oö. ElWOG 2006

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Bedingungen für den Zugang zum Netzsystem dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber einer Regelzone sind mit den anderen Netzbetreibern der Regelzone aufeinander abzustimmen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(3) Für jene Endverbraucher, die an den Netzebenen

1.

Umspannung von Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV) zu Niederspannung (1 kV und darunter),

2.

Niederspannung (1 kV und darunter)

angeschlossen sind, die weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreibern jedenfalls standardisierte Lastprofile zu erstellen und dabei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) dieser standardisierten Profile zu bestimmen.

(4) Für Einspeiser mit weniger als 100.000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls von den Netzbetreibern, an denen die Einspeiser angeschlossen sind, standardisierte Lastprofile zu erstellen.

(5) Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang haben insbesondere zu enthalten:

1.

die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;

2.

die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;

3.

die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

4.

die verschiedenen von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und die angebotene Qualität;

5.

den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind;

6.

die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen;

7.

die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern;

8.

jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist;

9.

das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

10.

die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

11.

eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

12.

die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;

13.

die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;

14.

einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;

15.

Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehnmal jährlich anzubieten ist.

In den Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden. Die Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie, insbesondere auch im Hinblick auf KWK-Anlagen, sind in den Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2008, 48/2012, 46/2018)

(6) Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang sind durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen und gemeinsam mit den gemäß Abs. 3 und 4 zu erstellenden standardisierten Lastprofilen sowie den Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen, wie Netzanschlüsse und Netzverstärkungen, verbesserter Netzbetrieb und Regeln für die nichtdiskriminierende Anwendung der Netzkodizes, die zur Einbindung neuer Produzenten erneuerbarer Energie notwendig sind, vom Netzbetreiber in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 20/2014)

(7) Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist den Netzzugangsberechtigten ein Informationsblatt auszuhändigen. Weiters sind die im Anhang I der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden einzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 72/2008, 48/2012)

(8) Werden neue Allgemeine Bedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben bekanntzugeben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung nach dem ElWOG 2010 einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(9) Netzbetreiber haben den Netzbenutzern transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen über Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 23.06.2018 bis 31.12.2022
(1) Die Bedingungen für den Zugang zum Netzsystem dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber einer Regelzone sind mit den anderen Netzbetreibern der Regelzone aufeinander abzustimmen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(3) Für jene Endverbraucher, die an den Netzebenen

1.

Umspannung von Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV) zu Niederspannung (1 kV und darunter),

2.

Niederspannung (1 kV und darunter)

angeschlossen sind, die weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreibern jedenfalls standardisierte Lastprofile zu erstellen und dabei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) dieser standardisierten Profile zu bestimmen.

(4) Für Einspeiser mit weniger als 100.000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls von den Netzbetreibern, an denen die Einspeiser angeschlossen sind, standardisierte Lastprofile zu erstellen.

(5) Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang haben insbesondere zu enthalten:

1.

die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;

2.

die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;

3.

die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

4.

die verschiedenen von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und die angebotene Qualität;

5.

den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind;

6.

die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen;

7.

die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern;

8.

jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist;

9.

das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

10.

die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

11.

eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

12.

die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;

13.

die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;

14.

einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;

15.

Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehnmal jährlich anzubieten ist.

In den Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden. Die Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie, insbesondere auch im Hinblick auf KWK-Anlagen, sind in den Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2008, 48/2012, 46/2018)

(6) Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang sind durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen und gemeinsam mit den gemäß Abs. 3 und 4 zu erstellenden standardisierten Lastprofilen sowie den Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen, wie Netzanschlüsse und Netzverstärkungen, verbesserter Netzbetrieb und Regeln für die nichtdiskriminierende Anwendung der Netzkodizes, die zur Einbindung neuer Produzenten erneuerbarer Energie notwendig sind, vom Netzbetreiber in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 20/2014)

(7) Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist den Netzzugangsberechtigten ein Informationsblatt auszuhändigen. Weiters sind die im Anhang I der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden einzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 72/2008, 48/2012)

(8) Werden neue Allgemeine Bedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben bekanntzugeben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung nach dem ElWOG 2010 einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(9) Netzbetreiber haben den Netzbenutzern transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen über Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten