§ 26 Oö. ElWOG 2006

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2022 bis 31.12.9999

Reichen(1) Die Netzbetreiber haben verfügbare und gebuchte Kapazitäten je Umspannwerk (Netzebene 4) zu veröffentlichen und mindestens quartalsweise zu aktualisieren. Auf die vorhandenen Leitungskapazitätentatsächliche Verfügbarkeit der veröffentlichen Kapazitäten besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die begehrte Kapazität kann innerhalb eines Monats ab Beantwortung des Netzzutrittsantrags durch den Netzbetreiber durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) auf das (voraussichtliche) Netzzutrittsentgelt reserviert werden. Weitere Festlegungen zur Anzahlung können in den Allgemeinen Bedingungen gemäß § 17 ElWOG 2010 erfolgen. Die Reservierung erlischt und die Anzahlung verfällt, wenn die begehrte Kapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Reservierung in Anspruch genommen wird, es sei denn, der Netzzugangsberechtigte kann glaubhaft machen, dass die Ursache für Regelzonen überschreitende Lieferungendie Nichtinanspruchnahme außerhalb seines Einflussbereichs liegt und das Vorhaben innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden kann. Anzahlungen, die auf Grund dieser Bestimmung verfallen, fließen dem im Rahmen der EAG-Förderabwicklungsstelle eingerichteten Fördermittelkonto gemäß § 77 EAG zu.

(3) Die Methode für die Berechnung der verfügbaren Kapazitäten ist bundesweit einheitlich auszugestalten. Die Netzbetreiber haben einen Vorschlag für die Methode zu erstellen und der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann eine Verordnung erlassen, in der die Methode für die Berechnung der verfügbaren Kapazitäten festgesetzt wird, wobei die Regulierungsbehörde diesbezüglich nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Netzsystems zu entsprechen, so hatan den Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber - unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG über den grenzüberschreitenden Stromhandel sowie auf der Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien - Transporten zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern und KWK-Anlagen Vorrang einzuräumenNetzbetreiber gebunden ist. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008LGBl.Nr. 36/2022)

Stand vor dem 19.04.2022

In Kraft vom 01.06.2012 bis 19.04.2022

Reichen(1) Die Netzbetreiber haben verfügbare und gebuchte Kapazitäten je Umspannwerk (Netzebene 4) zu veröffentlichen und mindestens quartalsweise zu aktualisieren. Auf die vorhandenen Leitungskapazitätentatsächliche Verfügbarkeit der veröffentlichen Kapazitäten besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die begehrte Kapazität kann innerhalb eines Monats ab Beantwortung des Netzzutrittsantrags durch den Netzbetreiber durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) auf das (voraussichtliche) Netzzutrittsentgelt reserviert werden. Weitere Festlegungen zur Anzahlung können in den Allgemeinen Bedingungen gemäß § 17 ElWOG 2010 erfolgen. Die Reservierung erlischt und die Anzahlung verfällt, wenn die begehrte Kapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Reservierung in Anspruch genommen wird, es sei denn, der Netzzugangsberechtigte kann glaubhaft machen, dass die Ursache für Regelzonen überschreitende Lieferungendie Nichtinanspruchnahme außerhalb seines Einflussbereichs liegt und das Vorhaben innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden kann. Anzahlungen, die auf Grund dieser Bestimmung verfallen, fließen dem im Rahmen der EAG-Förderabwicklungsstelle eingerichteten Fördermittelkonto gemäß § 77 EAG zu.

(3) Die Methode für die Berechnung der verfügbaren Kapazitäten ist bundesweit einheitlich auszugestalten. Die Netzbetreiber haben einen Vorschlag für die Methode zu erstellen und der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann eine Verordnung erlassen, in der die Methode für die Berechnung der verfügbaren Kapazitäten festgesetzt wird, wobei die Regulierungsbehörde diesbezüglich nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Netzsystems zu entsprechen, so hatan den Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber - unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG über den grenzüberschreitenden Stromhandel sowie auf der Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien - Transporten zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern und KWK-Anlagen Vorrang einzuräumenNetzbetreiber gebunden ist. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008LGBl.Nr. 36/2022)

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