§ 2 K-JAG Abgabenberechtigter

Kärntner Jagdabgabengesetz - K-JAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Jagdabgabe fließt dem Land zu.

(2) 40 vH derVon den jährlichen ErträgnisseErträgen der Jagdabgabe sind zu je einem Drittel für unverschuldet in Not geratene Bauern und Hofübernehmer, für die Schutzwaldsanierung in Kärnten und für die Förderung von ökologischen Maßnahmen der Waldhege sowie der Landschaftsgestaltung

1.

36 vH für Maßnahmen der landwirtschaftlichen Regionalförderung und der Förderung der Forstwirtschaft und

2.

6 vH für die Abdeckung von Schäden, die durch ganzjährig geschonte Wildarten verursacht werden,

zu verwenden.

(3) Die Landesregierung hat der Kärntner Jägerschaft jährlich einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der so hoch ist wie 6050 vH der jährlichen Erträgnisse der Jagdabgabe, mindestens jedoch 800.000 Euro. DemDie Kärntner Jägerschaft hat dem Kärntner Jagdaufseherverband hat die Kärntner Jägerschaft 10.900 Eurojährlich 2 vH des ihr von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Betrages zweckgebunden für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Landesregierung hat den inim Abs. 3 festgelegten Hundertsatz und denerster Satz festgelegten Betrag durch Verordnung entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamtvon der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden IndexIndexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses IndexIndexes seit der letzten Festsetzung mindestens 10 v. H.vH beträgt. Diese Verordnung ist jeweils mit dem Beginn des der IndexänderungIndexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.1971 bis 31.12.2017

(1) Die Jagdabgabe fließt dem Land zu.

(2) 40 vH derVon den jährlichen ErträgnisseErträgen der Jagdabgabe sind zu je einem Drittel für unverschuldet in Not geratene Bauern und Hofübernehmer, für die Schutzwaldsanierung in Kärnten und für die Förderung von ökologischen Maßnahmen der Waldhege sowie der Landschaftsgestaltung

1.

36 vH für Maßnahmen der landwirtschaftlichen Regionalförderung und der Förderung der Forstwirtschaft und

2.

6 vH für die Abdeckung von Schäden, die durch ganzjährig geschonte Wildarten verursacht werden,

zu verwenden.

(3) Die Landesregierung hat der Kärntner Jägerschaft jährlich einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der so hoch ist wie 6050 vH der jährlichen Erträgnisse der Jagdabgabe, mindestens jedoch 800.000 Euro. DemDie Kärntner Jägerschaft hat dem Kärntner Jagdaufseherverband hat die Kärntner Jägerschaft 10.900 Eurojährlich 2 vH des ihr von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Betrages zweckgebunden für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Landesregierung hat den inim Abs. 3 festgelegten Hundertsatz und denerster Satz festgelegten Betrag durch Verordnung entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamtvon der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden IndexIndexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses IndexIndexes seit der letzten Festsetzung mindestens 10 v. H.vH beträgt. Diese Verordnung ist jeweils mit dem Beginn des der IndexänderungIndexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

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