§ 49 Oö. ElWOG 2006 § 49

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.12.9999

(1) Das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich ist Teil einer über das Bundesland hinausgehenden Regelzone.

(2) Für das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich wird die Verbund-Austrian Power Grid AG als Regelzonenführer benannt.

(3) Der gemeinsame BetriebDie Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines Übertragungs- und Verteilernetzesgemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist unter der Voraussetzung zulässig, dass für das Übertragungs- und Verteilernetz eigene Rechnungskreise eingerichtet sowie die Bilanzen und Ergebnisrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Zuweisungsregeln zu den einzelnen Rechnungskreisen zu veröffentlichen.(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

Stand vor dem 31.05.2012

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.05.2012

(1) Das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich ist Teil einer über das Bundesland hinausgehenden Regelzone.

(2) Für das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich wird die Verbund-Austrian Power Grid AG als Regelzonenführer benannt.

(3) Der gemeinsame BetriebDie Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines Übertragungs- und Verteilernetzesgemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist unter der Voraussetzung zulässig, dass für das Übertragungs- und Verteilernetz eigene Rechnungskreise eingerichtet sowie die Bilanzen und Ergebnisrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Zuweisungsregeln zu den einzelnen Rechnungskreisen zu veröffentlichen.(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

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