§ 52 Oö. ElWOG 2006 § 52

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.12.9999

(1) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.

(2) Die Zuweisung von Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, zu einer Bilanzgruppe hat gemäß § 46 Abs. 5 § 86 Abs. 5 letzter Satz ElWOG 2010 durch die Energie-Control GmbHRegulierungsbehörde zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(3) Hinsichtlich des Wechsels der Bilanzgruppe gilt § 54 Abs. 3 sinngemäß.

Stand vor dem 31.05.2012

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.05.2012

(1) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.

(2) Die Zuweisung von Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, zu einer Bilanzgruppe hat gemäß § 46 Abs. 5 § 86 Abs. 5 letzter Satz ElWOG 2010 durch die Energie-Control GmbHRegulierungsbehörde zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(3) Hinsichtlich des Wechsels der Bilanzgruppe gilt § 54 Abs. 3 sinngemäß.

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