§ 58 Oö. ElWOG 2006

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.12.9999

Zur Beratung von Kunden und Netzbenutzern in elektrizitätsrechtlichen Angelegenheiten ist beim Amt der Landesregierung eine Beratungsstelle einzurichten.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

Stand vor dem 31.05.2012

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.05.2012

Zur Beratung von Kunden und Netzbenutzern in elektrizitätsrechtlichen Angelegenheiten ist beim Amt der Landesregierung eine Beratungsstelle einzurichten.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

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