§ 61 Oö. ElWOG 2006 § 61

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Landesgesetz erforderlich sind und die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die ihr zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Landesgesetz zu übermitteln an:

1.

Die Beteiligten an diesen Verfahren;

2.

Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden;

3.

ersuchte oder beauftragte Behörden;

4.

die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirats;

5.

den Bundesministerdas für Wissenschaft, Forschung und WirtschaftElektrizitätswesen zuständige Bundesministerium.

(Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018)

Stand vor dem 22.06.2018

In Kraft vom 18.12.2014 bis 22.06.2018

(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Landesgesetz erforderlich sind und die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die ihr zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Landesgesetz zu übermitteln an:

1.

Die Beteiligten an diesen Verfahren;

2.

Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden;

3.

ersuchte oder beauftragte Behörden;

4.

die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirats;

5.

den Bundesministerdas für Wissenschaft, Forschung und WirtschaftElektrizitätswesen zuständige Bundesministerium.

(Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018)

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