§ 62 Oö. ElWOG 2006 Berichte

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.06.2018 bis 31.12.9999

Die Behörde hat bis spätestens 30. Juni jeden Jahres dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und WirtschaftElektrizitätswesen zuständigen Bundesministerium einen Bericht über die Erfahrungen über das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts im Sinn der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und der Vollziehung dieses Landesgesetzes vorzulegen. Gleichzeitig ist dieser Bericht dem Oberösterreichischen Landtag zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018)

Stand vor dem 22.06.2018

In Kraft vom 18.12.2014 bis 22.06.2018

Die Behörde hat bis spätestens 30. Juni jeden Jahres dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und WirtschaftElektrizitätswesen zuständigen Bundesministerium einen Bericht über die Erfahrungen über das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts im Sinn der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und der Vollziehung dieses Landesgesetzes vorzulegen. Gleichzeitig ist dieser Bericht dem Oberösterreichischen Landtag zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018)

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