§ 62c Oö. ElWOG 2006

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2022 bis 31.12.9999

(1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als NachweiseHerkunftsnachweis im Sinn dieses Landesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 Abs. 5Anhangs X der KWK-Richtlinie 2012/27/EU entsprechen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(2) Im Zweifelsfall hat die LandesregierungRegulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2008LGBl.Nr. 36/2022, 103/2014)

Stand vor dem 19.04.2022

In Kraft vom 18.12.2014 bis 19.04.2022

(1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als NachweiseHerkunftsnachweis im Sinn dieses Landesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 Abs. 5Anhangs X der KWK-Richtlinie 2012/27/EU entsprechen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(2) Im Zweifelsfall hat die LandesregierungRegulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2008LGBl.Nr. 36/2022, 103/2014)

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