§ 8 Oö. Gt-VG 2006 § 8

Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 07.07.2006 bis 31.12.2013

(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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