§ 38 Oö. ERG § 38

Oö. Einforstungsrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wer vorsätzlich oder grob fährlässig

1.

Verfügungen der Agrarbehörde zur Sicherung von Einforstungsrechten (§ 19 Abs. 1) zuwider handelt,

2.

Markierungen, Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die der Durchführung eines einforstungsrechtlichen Verfahrens dienen, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert, oder

3.

die Organe der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts oder die befugten Personen im Sinn des § 28 Abs. 1 an der Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß § 29 Abs. 1 hindert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.2013

(1) Wer vorsätzlich oder grob fährlässig

1.

Verfügungen der Agrarbehörde zur Sicherung von Einforstungsrechten (§ 19 Abs. 1) zuwider handelt,

2.

Markierungen, Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die der Durchführung eines einforstungsrechtlichen Verfahrens dienen, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert, oder

3.

die Organe der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts oder die befugten Personen im Sinn des § 28 Abs. 1 an der Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß § 29 Abs. 1 hindert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Der Versuch ist strafbar.

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