§ 2 Oö. KatSchG Begriffsbestimmungen

Oö. Katastrophenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Katastrophe: jedes durch elementare, technische oder sonstige Vorgänge ausgelöste, bereits eingetretene oder drohende Ereignis, das geeignet ist, in großem Umfang Personen- oder Sachschäden oder Schäden für die Umwelt zu bewirken und zu deren Abwehr und Bekämpfung organisierte Maßnahmen erforderlich sind;

2.

Katastrophenschutz: die Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung einschließlich der dafür erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen (vorbeugender und abwehrender Katastrophenschutz);

3.

Katastrophenhilfe: jene Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes, die darauf abzielen, die unmittelbaren Auswirkungen einer Katastrophe zu verhindern, einzudämmen oder vorläufig zu beseitigen;

4.

Stab: eine organisatorisch zusammengefasste Personengruppe zur Beratung und Unterstützung der Einsatzleiter oder Einsatzleiterinnen bei Wahrnehmung der Führungsaufgaben;

5.

Einsatzbereich: Gebiet, das von einer Katastrophe bedroht bzw. betroffen ist, von dem die unmittelbare Katastrophenabwehr und - bekämpfung ausgeht oder auf das sich die Einsatzmaßnahmen erstrecken;

6.

Seveso-BetriebeBetrieb: BetriebeBetrieb, in denendem in Anhang I der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994Richtlinie 2012/18/EU genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer

a)

in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994deren Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 (Seveso-Betrieb der unteren Klasse) oder

b)

in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994deren Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 angegebenen Menge vorhanden sind;(Seveso-Betrieb der oberen Klasse)

angegebenen Menge vorhanden sind, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anmerkung 4 zu Anhang I angewendet wird;

7.

Domino-Betriebe: benachbarteneuer Seveso-Betriebe, bei denen auf Grund ihres Standorts und ihrer Nähe sowie der vorhandenen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle bestehen kann oder solche Unfälle folgenschwerer sein können („Domino-Effekt“), soweit sie von der nach anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde ausdrücklich als Domino-Betriebe eingestuft sind;Betrieb:

a)

ein Seveso-Betrieb, in dem die Tätigkeit am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgenommen wird oder der am oder nach diesem Datum errichtet wird oder

b)

ein Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen seiner Anlagen oder seiner Tätigkeit, die eine Änderung seines Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fällt oder

c)

ein Seveso-Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen seiner Anlagen oder seiner Tätigkeit, die eine Änderung seines Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, zu einem Seveso-Betrieb der oberen Klasse wird bzw. umgekehrt;

8.

gefährliche Stoffebestehender Seveso-Betrieb: Stoffeein Seveso-Betrieb, auf den am 31. Mai 2015 die Richtlinie 96/82/EG Anwendung findet und der ab dem 1. Juni 2015 ohne Änderung seiner Einstufung als Seveso-Betrieb der unteren oder Zubereitungen, dieder oberen Klasse in der Anlage 5 Teil 1 zur Gewerbeordnung 1994 angeführt sind oder die die in Anlage 5 Teil 2den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 festgelegten Kriterien erfüllenRichtlinie 2012/18/EU fällt;

9.

Vorhandensein von gefährlichen Stoffensonstiger Seveso-Betrieb: das in einem Betrieb technisch mögliche Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes oder das in einem Betrieb bei einem außer Kontrolle geratenen industriellchemischen Produktionsverfahren mögliche Entstehen eines gefährlichen Stoffes, jeweils in einem mindestens die in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 festgelegte Mengenschwelle erreichenden Ausmaß;

a)

ein Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als Z 10 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fällt;

b)

ein Seveso-Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als den in Z 7 lit. a oder c genannten zu einem Seveso-Betrieb der oberen Klasse wird bzw. umgekehrt;

10.

benachbarter Betrieb: ein Seveso-Betrieb, der sich so nah bei einem anderen Seveso-Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden;

11.

gefährliche Stoffe: Stoffe oder Gemische, die unter Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU fallen oder in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführt sind, einschließlich in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts;

12.

Gemisch: ein Gemisch oder eine Lösung, das oder die aus zwei oder mehr Stoffen besteht;

13.

Vorhandensein gefährlicher Stoffe: das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Seveso-Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die mindestens den in Anhang I Teil 1 oder 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengenschwellen entsprechen;

1014.

schwerer Unfall: ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Seveso-Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;

1115.

Stand der Technik: der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen im Katastrophenschutz, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist;

12. Gewerbeordnung 1994: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006;

1316.

Gefahr: das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit und/oder der Umwelt Schaden zufügen zu können.;

17.

Industriepark: räumlich zusammenhängendes und klar nach außen abgegrenztes Gelände, in dem zumindest ein Seveso-Betrieb der oberen Klasse sowie ein weiterer Seveso-Betrieb ihren Standort haben, die durch ein gemeinsames Notfallmanagementsystem sicherstellen, dass von keinem der Seveso-Betriebe eine Gefährdung der im § 24 Abs. 1 genannten Zwecke außerhalb der einzelnen Betriebsgelände ausgehen kann.

(Anm: LGBl. Nr. 70/2015)

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2015

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Katastrophe: jedes durch elementare, technische oder sonstige Vorgänge ausgelöste, bereits eingetretene oder drohende Ereignis, das geeignet ist, in großem Umfang Personen- oder Sachschäden oder Schäden für die Umwelt zu bewirken und zu deren Abwehr und Bekämpfung organisierte Maßnahmen erforderlich sind;

2.

Katastrophenschutz: die Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung einschließlich der dafür erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen (vorbeugender und abwehrender Katastrophenschutz);

3.

Katastrophenhilfe: jene Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes, die darauf abzielen, die unmittelbaren Auswirkungen einer Katastrophe zu verhindern, einzudämmen oder vorläufig zu beseitigen;

4.

Stab: eine organisatorisch zusammengefasste Personengruppe zur Beratung und Unterstützung der Einsatzleiter oder Einsatzleiterinnen bei Wahrnehmung der Führungsaufgaben;

5.

Einsatzbereich: Gebiet, das von einer Katastrophe bedroht bzw. betroffen ist, von dem die unmittelbare Katastrophenabwehr und - bekämpfung ausgeht oder auf das sich die Einsatzmaßnahmen erstrecken;

6.

Seveso-BetriebeBetrieb: BetriebeBetrieb, in denendem in Anhang I der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994Richtlinie 2012/18/EU genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer

a)

in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994deren Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 (Seveso-Betrieb der unteren Klasse) oder

b)

in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994deren Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 angegebenen Menge vorhanden sind;(Seveso-Betrieb der oberen Klasse)

angegebenen Menge vorhanden sind, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anmerkung 4 zu Anhang I angewendet wird;

7.

Domino-Betriebe: benachbarteneuer Seveso-Betriebe, bei denen auf Grund ihres Standorts und ihrer Nähe sowie der vorhandenen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle bestehen kann oder solche Unfälle folgenschwerer sein können („Domino-Effekt“), soweit sie von der nach anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde ausdrücklich als Domino-Betriebe eingestuft sind;Betrieb:

a)

ein Seveso-Betrieb, in dem die Tätigkeit am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgenommen wird oder der am oder nach diesem Datum errichtet wird oder

b)

ein Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen seiner Anlagen oder seiner Tätigkeit, die eine Änderung seines Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fällt oder

c)

ein Seveso-Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen seiner Anlagen oder seiner Tätigkeit, die eine Änderung seines Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, zu einem Seveso-Betrieb der oberen Klasse wird bzw. umgekehrt;

8.

gefährliche Stoffebestehender Seveso-Betrieb: Stoffeein Seveso-Betrieb, auf den am 31. Mai 2015 die Richtlinie 96/82/EG Anwendung findet und der ab dem 1. Juni 2015 ohne Änderung seiner Einstufung als Seveso-Betrieb der unteren oder Zubereitungen, dieder oberen Klasse in der Anlage 5 Teil 1 zur Gewerbeordnung 1994 angeführt sind oder die die in Anlage 5 Teil 2den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 festgelegten Kriterien erfüllenRichtlinie 2012/18/EU fällt;

9.

Vorhandensein von gefährlichen Stoffensonstiger Seveso-Betrieb: das in einem Betrieb technisch mögliche Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes oder das in einem Betrieb bei einem außer Kontrolle geratenen industriellchemischen Produktionsverfahren mögliche Entstehen eines gefährlichen Stoffes, jeweils in einem mindestens die in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 festgelegte Mengenschwelle erreichenden Ausmaß;

a)

ein Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als Z 10 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fällt;

b)

ein Seveso-Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als den in Z 7 lit. a oder c genannten zu einem Seveso-Betrieb der oberen Klasse wird bzw. umgekehrt;

10.

benachbarter Betrieb: ein Seveso-Betrieb, der sich so nah bei einem anderen Seveso-Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden;

11.

gefährliche Stoffe: Stoffe oder Gemische, die unter Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU fallen oder in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführt sind, einschließlich in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts;

12.

Gemisch: ein Gemisch oder eine Lösung, das oder die aus zwei oder mehr Stoffen besteht;

13.

Vorhandensein gefährlicher Stoffe: das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Seveso-Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die mindestens den in Anhang I Teil 1 oder 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengenschwellen entsprechen;

1014.

schwerer Unfall: ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Seveso-Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;

1115.

Stand der Technik: der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen im Katastrophenschutz, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist;

12. Gewerbeordnung 1994: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006;

1316.

Gefahr: das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit und/oder der Umwelt Schaden zufügen zu können.;

17.

Industriepark: räumlich zusammenhängendes und klar nach außen abgegrenztes Gelände, in dem zumindest ein Seveso-Betrieb der oberen Klasse sowie ein weiterer Seveso-Betrieb ihren Standort haben, die durch ein gemeinsames Notfallmanagementsystem sicherstellen, dass von keinem der Seveso-Betriebe eine Gefährdung der im § 24 Abs. 1 genannten Zwecke außerhalb der einzelnen Betriebsgelände ausgehen kann.

(Anm: LGBl. Nr. 70/2015)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten