§ 19 Oö. KatSchG

Oö. Katastrophenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.02.2022 bis 31.12.9999
§ 19

Freihalten und Räumung des Einsatzbereichs

(1) Jede Person hat sichist verpflichtet, alles zu unterlassen, was

1.

die Einsatzmaßnahmen behindern kann; insbesondere ist der Einsatzbereich samt Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten auf Anordnung der Katastrophenschutzbehörde oder der Einsatzkräfte von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen freizumachen und freizuhalten; die Inhaberinnen bzw. Inhaber solcher Gegenstände haben deren Entfernung ohne Ersatzanspruch zu dulden;

2.

die Privatsphäre dritter Personen bei Maßnahmen der Katastrophenabwehr und -bekämpfung unzumutbar beeinträchtigt, insbesondere die unbefugte Herstellung, Verwendung, Übertragung oder Zurverfügungstellung von Bild- und Tonaufnahmen von Katastrophenschutzeinsätzen.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2022)

(1a) Die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter und die Katastrophenschutzbehörde sind berechtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten, ihre Anwesenheit oder durch einen Gegenstand, über den sie verfügen, am Einsatzort oder dessen unmittelbarer Nähe Maßnahmen im Einsatzbereich so zu verhalten, dass Einsatzmaßnahmen ungehindert ablaufen können. Der Einsatzbereich samt Zu-Rahmen der Katastrophenabwehr und Abfahrtsmöglichkeiten ist auf Anordnung der Katastrophenschutzbehörde-bekämpfung behindern, selbst gefährdet sind oder der Einsatzkräftedie Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen freizumachen und freizuhaltendiesem Einsatz betroffen sind. Die Inhaber solcher Gegenstände haben deren Entfernung ohne Ersatzanspruch zu dulden.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2022)

(2) Soweit es zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung oder im Rahmen der Katastrophenabwehr und -bekämpfung zur Vermeidung einer Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen und Tieren notwendig ist, hat die Katastrophenschutzbehörde mit Verordnung das Verlassen des Einsatzbereichs anzuordnen, das Betreten des Einsatzbereichs zu verbieten und die Einsatzkräfte zu ermächtigen, jede Person aus dem Einsatzbereich wegzuweisen.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind in geeigneter Weise, wie z.Bz. B. mittels Megaphon oder im Rundfunk, kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die Katastrophenschutzbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gelangt. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.

Stand vor dem 08.02.2022

In Kraft vom 01.07.2007 bis 08.02.2022
§ 19

Freihalten und Räumung des Einsatzbereichs

(1) Jede Person hat sichist verpflichtet, alles zu unterlassen, was

1.

die Einsatzmaßnahmen behindern kann; insbesondere ist der Einsatzbereich samt Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten auf Anordnung der Katastrophenschutzbehörde oder der Einsatzkräfte von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen freizumachen und freizuhalten; die Inhaberinnen bzw. Inhaber solcher Gegenstände haben deren Entfernung ohne Ersatzanspruch zu dulden;

2.

die Privatsphäre dritter Personen bei Maßnahmen der Katastrophenabwehr und -bekämpfung unzumutbar beeinträchtigt, insbesondere die unbefugte Herstellung, Verwendung, Übertragung oder Zurverfügungstellung von Bild- und Tonaufnahmen von Katastrophenschutzeinsätzen.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2022)

(1a) Die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter und die Katastrophenschutzbehörde sind berechtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten, ihre Anwesenheit oder durch einen Gegenstand, über den sie verfügen, am Einsatzort oder dessen unmittelbarer Nähe Maßnahmen im Einsatzbereich so zu verhalten, dass Einsatzmaßnahmen ungehindert ablaufen können. Der Einsatzbereich samt Zu-Rahmen der Katastrophenabwehr und Abfahrtsmöglichkeiten ist auf Anordnung der Katastrophenschutzbehörde-bekämpfung behindern, selbst gefährdet sind oder der Einsatzkräftedie Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen freizumachen und freizuhaltendiesem Einsatz betroffen sind. Die Inhaber solcher Gegenstände haben deren Entfernung ohne Ersatzanspruch zu dulden.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2022)

(2) Soweit es zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung oder im Rahmen der Katastrophenabwehr und -bekämpfung zur Vermeidung einer Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen und Tieren notwendig ist, hat die Katastrophenschutzbehörde mit Verordnung das Verlassen des Einsatzbereichs anzuordnen, das Betreten des Einsatzbereichs zu verbieten und die Einsatzkräfte zu ermächtigen, jede Person aus dem Einsatzbereich wegzuweisen.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind in geeigneter Weise, wie z.Bz. B. mittels Megaphon oder im Rundfunk, kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die Katastrophenschutzbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gelangt. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.

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