§ 27 Oö. KatSchG Anwendung und Berichtspflichten

Oö. Katastrophenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Bei einem schweren Unfall oder bei einem unkontrollierten Ereignis, bei dem auf Grund seiner Art objektiv zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt, haben die zuständigen Behörden und deren Hilfsorgane den externen Notfallplan unverzüglich anzuwenden. Unbeschadet der sonstigen in diesem Landesgesetz geregelten Zuständigkeiten obliegt in diesem Fall die behördliche Einsatzleitung der Bezirksverwaltungsbehörde. Erstreckt sich der schwere Unfall auf das Gebiet von zwei oder mehreren Bezirken oder sind auf Grund der zu erwartenden oder bereits eingetretenen Auswirkungen bezirksübergreifende Maßnahmen erforderlich oder zu koordinieren, obliegt die behördliche Einsatzleitung der Landesregierung.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Bericht des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin gemäß § 84c Abs. 3 Gewerbeordnung 1994oder des Betriebsinhabers über das endgültige Untersuchungsergebnis eines schweren Unfalls, welcher der nach anlagenrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nach Maßgabe des Art. 16 der Richtlinie 2012/18/EU zu erstatten ist, um die von ihr veranlassten Maßnahmen zu ergänzen und unverzüglich der Landesregierung vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 70/2015)

(3) Die Landesregierung ist verpflichtet, die imBerichtspflicht gemäß Art. 1921 Abs. 42 der Richtlinie 962012/8218/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vorgesehenen Meldepflichten wahrzunehmenEU zu erfüllen sowie bei der Beantwortung der sonstigen Fragen durch andere Behörden bestmöglich mitzuwirken. Sie hat ihren Bericht mit den nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zuständigen, berichtspflichtigen Behörden abzustimmen. (Anm: LGBl. Nr. 70/2015)

(4) Im Fall eines schweren Unfalls mit möglicherweise grenzüberschreitenden Auswirkungen ist auch der Bund im Wege der Landeswarnzentrale zu informieren.

(5) Zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls und zur Wiederherstellung der zuvor bestehenden Umweltsituation ist die Planung von Aufräumarbeiten und Abhilfemaßnahmen mit den nach anderen Rechtsvorschriften für den Seveso-Betrieb zuständigen Behörden und mit den zuständigen Umweltschutzbehörden abzustimmen.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2015

(1) Bei einem schweren Unfall oder bei einem unkontrollierten Ereignis, bei dem auf Grund seiner Art objektiv zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt, haben die zuständigen Behörden und deren Hilfsorgane den externen Notfallplan unverzüglich anzuwenden. Unbeschadet der sonstigen in diesem Landesgesetz geregelten Zuständigkeiten obliegt in diesem Fall die behördliche Einsatzleitung der Bezirksverwaltungsbehörde. Erstreckt sich der schwere Unfall auf das Gebiet von zwei oder mehreren Bezirken oder sind auf Grund der zu erwartenden oder bereits eingetretenen Auswirkungen bezirksübergreifende Maßnahmen erforderlich oder zu koordinieren, obliegt die behördliche Einsatzleitung der Landesregierung.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Bericht des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin gemäß § 84c Abs. 3 Gewerbeordnung 1994oder des Betriebsinhabers über das endgültige Untersuchungsergebnis eines schweren Unfalls, welcher der nach anlagenrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nach Maßgabe des Art. 16 der Richtlinie 2012/18/EU zu erstatten ist, um die von ihr veranlassten Maßnahmen zu ergänzen und unverzüglich der Landesregierung vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 70/2015)

(3) Die Landesregierung ist verpflichtet, die imBerichtspflicht gemäß Art. 1921 Abs. 42 der Richtlinie 962012/8218/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vorgesehenen Meldepflichten wahrzunehmenEU zu erfüllen sowie bei der Beantwortung der sonstigen Fragen durch andere Behörden bestmöglich mitzuwirken. Sie hat ihren Bericht mit den nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zuständigen, berichtspflichtigen Behörden abzustimmen. (Anm: LGBl. Nr. 70/2015)

(4) Im Fall eines schweren Unfalls mit möglicherweise grenzüberschreitenden Auswirkungen ist auch der Bund im Wege der Landeswarnzentrale zu informieren.

(5) Zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls und zur Wiederherstellung der zuvor bestehenden Umweltsituation ist die Planung von Aufräumarbeiten und Abhilfemaßnahmen mit den nach anderen Rechtsvorschriften für den Seveso-Betrieb zuständigen Behörden und mit den zuständigen Umweltschutzbehörden abzustimmen.

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