§ 29 Oö. KatSchG

Oö. Katastrophenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.02.2022 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz begeht, wer

1.

den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, den Verordnungen hiezu oder den auf Grund dieses Landesgesetzes ergangenen Bescheiden, Verpflichtungen oder Anordnungen zuwiderhandelt oder sich der im § 21 Abs. 4 oder § 23 vorgesehenen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt widersetzt;

2.

ohne hinreichenden Grund schuldhaft unmittelbar veranlasst, dass Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes durchgeführt werden;

3.

vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes bedingt;.

4. vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Maßnahme im Rahmen des Katastrophenschutzes behindert oder verhindert.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2022)

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3.600 Euro bestraft. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 08.02.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 08.02.2022

(1) Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz begeht, wer

1.

den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, den Verordnungen hiezu oder den auf Grund dieses Landesgesetzes ergangenen Bescheiden, Verpflichtungen oder Anordnungen zuwiderhandelt oder sich der im § 21 Abs. 4 oder § 23 vorgesehenen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt widersetzt;

2.

ohne hinreichenden Grund schuldhaft unmittelbar veranlasst, dass Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes durchgeführt werden;

3.

vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes bedingt;.

4. vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Maßnahme im Rahmen des Katastrophenschutzes behindert oder verhindert.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2022)

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3.600 Euro bestraft. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Der Versuch ist strafbar.

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