Art. 10 Oö. LGG

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999

Artikel X

Inkrafttreten; Übergangsbestimmung

für Bedienstete der Statutarstädte

und sonstiger Gemeinden

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 83/1996)

(1) Es treten in Kraft: . . .

(2) Für Bedienstete der Statutarstädte und sonstiger Gemeinden gelten

-

§ 20b O.ö. Landes-Gehaltsgesetz in der Fassung des O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 37, und

- § 44 O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift in der Fassung des
2. O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 12/1996.

-

§ 44 O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift in der Fassung des 2. O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 12/1996.

(Anm: LGBl. Nr. 48/2001)

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.02.1956 bis 30.06.2001

Artikel X

Inkrafttreten; Übergangsbestimmung

für Bedienstete der Statutarstädte

und sonstiger Gemeinden

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 83/1996)

(1) Es treten in Kraft: . . .

(2) Für Bedienstete der Statutarstädte und sonstiger Gemeinden gelten

-

§ 20b O.ö. Landes-Gehaltsgesetz in der Fassung des O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 37, und

- § 44 O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift in der Fassung des
2. O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 12/1996.

-

§ 44 O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift in der Fassung des 2. O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 12/1996.

(Anm: LGBl. Nr. 48/2001)

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