Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Artikel X
Inkrafttreten; Übergangsbestimmung
für Bedienstete der Statutarstädte
und sonstiger Gemeinden
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 83/1996)
(1) Es treten in Kraft: . . .
(2) Für Bedienstete der Statutarstädte und sonstiger Gemeinden gelten
- | § 20b O.ö. Landes-Gehaltsgesetz in der Fassung des O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 37, und | |||||||||
- | § 44 O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift in der Fassung des 2. O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 12/1996. |
(Anm: LGBl. Nr. 48/2001)
Artikel X
Inkrafttreten; Übergangsbestimmung
für Bedienstete der Statutarstädte
und sonstiger Gemeinden
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 83/1996)
(1) Es treten in Kraft: . . .
(2) Für Bedienstete der Statutarstädte und sonstiger Gemeinden gelten
- | § 20b O.ö. Landes-Gehaltsgesetz in der Fassung des O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 37, und | |||||||||
- | § 44 O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift in der Fassung des 2. O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 12/1996. |
(Anm: LGBl. Nr. 48/2001)