§ 5 Oö. LGG Haushaltszugehörigkeit

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 5

Haushaltszugehörigkeit

(1) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung oder Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996LGBl. Nr. 65/1995, 24/200112/1996)

(2) Der Beamte ist verpflichtet, die Gewährung24/2001, die Änderung oder die Einstellung der Familienbeihilfe unter Anschluß der entsprechenden Nachweise binnen einem Monat nach Kenntnis seiner Dienstbehörde zu melden.

(Anm: LGBl. Nr. 65/199581/2002)

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.08.2002

§ 5

Haushaltszugehörigkeit

(1) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung oder Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996LGBl. Nr. 65/1995, 24/200112/1996)

(2) Der Beamte ist verpflichtet, die Gewährung24/2001, die Änderung oder die Einstellung der Familienbeihilfe unter Anschluß der entsprechenden Nachweise binnen einem Monat nach Kenntnis seiner Dienstbehörde zu melden.

(Anm: LGBl. Nr. 65/199581/2002)

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