§ 11 Oö. LGG

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Einstellung der Vorrückung tritt ein

1. wenn der Beamte entlassen wird;
2. wenn über den Beamten die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand verhängt wird;
3. wenn der Beamte während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(2) Die Einstellung der Vorrückung besteht darin, daß die gemäß § 9 aufgeschobene Vorrückung nicht mehr zu vollziehen ist.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.2016
(1) Die Einstellung der Vorrückung tritt ein

1. wenn der Beamte entlassen wird;
2. wenn über den Beamten die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand verhängt wird;
3. wenn der Beamte während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(2) Die Einstellung der Vorrückung besteht darin, daß die gemäß § 9 aufgeschobene Vorrückung nicht mehr zu vollziehen ist.

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