§ 12b Oö. LGG Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.9999
§ 12b

Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

(1) Ist nachbei einer Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der Gehalt, der dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähigeruhegenussfähige Ergänzungszulage auf diesen Gehalt. Die Ergänzungszulage ist gegebenenfalls an die jeweiligen Verhältnisse anzupassen.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte

1.

in eine andere Besoldungsgruppe oder

2.

in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.

(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenußfähigeruhegenussfähige Zulagen, ausgenommen Verwendungszulagen, dem Gehalt zuzurechnen.

(Anm: LGBl. Nr. 63/1993LGBl. Nr. 24/2001)

Stand vor dem 31.03.2001

In Kraft vom 01.02.1956 bis 31.03.2001
§ 12b

Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

(1) Ist nachbei einer Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der Gehalt, der dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähigeruhegenussfähige Ergänzungszulage auf diesen Gehalt. Die Ergänzungszulage ist gegebenenfalls an die jeweiligen Verhältnisse anzupassen.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte

1.

in eine andere Besoldungsgruppe oder

2.

in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.

(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenußfähigeruhegenussfähige Zulagen, ausgenommen Verwendungszulagen, dem Gehalt zuzurechnen.

(Anm: LGBl. Nr. 63/1993LGBl. Nr. 24/2001)

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