§ 15a Oö. LGG § 15a

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999
§ 15a

Nebengebühren während Teilzeitbeschäftigung

(1) Für Zeiträume, in denen

1.

der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG in Anspruch nimmt oder

2.

die Beamtin oder der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt oder,

gebühren dem Beamten abweichend vom § 15 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 15 Abs. 1 Z. 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 15 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Z. 1 oder 2.

gebühren dem Beamten abweichend vom § 15 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 15 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Z 1 oder 2. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 12/2002, 49/2005, 56/2007)

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 15 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z. 1 oder 2 gilt.

(Anm: LGBl. Nr. 63/1993)

Stand vor dem 31.07.2007

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.07.2007
§ 15a

Nebengebühren während Teilzeitbeschäftigung

(1) Für Zeiträume, in denen

1.

der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG in Anspruch nimmt oder

2.

die Beamtin oder der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt oder,

gebühren dem Beamten abweichend vom § 15 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 15 Abs. 1 Z. 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 15 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Z. 1 oder 2.

gebühren dem Beamten abweichend vom § 15 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 15 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Z 1 oder 2. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 12/2002, 49/2005, 56/2007)

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 15 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z. 1 oder 2 gilt.

(Anm: LGBl. Nr. 63/1993)

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