§ 17a Oö. LGG

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 17a

JournaldienstzulageJournaldienstvergütung

(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 16 und 17 eine JournaldienstzulageJournaldienstvergütung.

(2) Die Höhe der JournaldienstzulageJournaldienstvergütung ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.

(Anm: LGBl. Nr. 29/1975, 81/2002)

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.02.1956 bis 31.08.2002

§ 17a

JournaldienstzulageJournaldienstvergütung

(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 16 und 17 eine JournaldienstzulageJournaldienstvergütung.

(2) Die Höhe der JournaldienstzulageJournaldienstvergütung ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.

(Anm: LGBl. Nr. 29/1975, 81/2002)

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