§ 19 Oö. LGG § 19

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwernisabgeltung. Die Arbeit mit elektronischen Datenverarbeitungsgeräten sowie mit elektronischen Ein- und Ausgabegeräten stellt keine Erschwernis dar. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

(2) Bei der Bemessung der Erschwernisabgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 29/1975, 81/2002)

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.2011

(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwernisabgeltung. Die Arbeit mit elektronischen Datenverarbeitungsgeräten sowie mit elektronischen Ein- und Ausgabegeräten stellt keine Erschwernis dar. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

(2) Bei der Bemessung der Erschwernisabgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 29/1975, 81/2002)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten