§ 20 K-KAO Verpachtung, Übertragung und Änderung der Bezeichnung

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch eines Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn der Pächter oder der neue Rechtsträger die Voraussetzungen nach § 8 erfüllt.

(3) Die Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt ist nur aus wichtigen Gründen zulässig; sie bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für militärische Krankenanstalten

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.09.2011 bis 28.02.2018

(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch eines Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn der Pächter oder der neue Rechtsträger die Voraussetzungen nach § 8 erfüllt.

(3) Die Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt ist nur aus wichtigen Gründen zulässig; sie bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für militärische Krankenanstalten

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