§ 20c Oö. LGG § 20c

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von je 200 v.H. des Monatsbezuges gewährt werden, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. (Anm: LGBl.Nr. 64/1985)

(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen:

1.

die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist,

2. die im § 12 Abs. 2 und 3a angeführten Zeiten, verringert um ganze drei Jahre, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt wurden oder für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,

2.

die für die bisherige Vorrückung berücksichtigten Vordienstzeiten verringert um ganze drei Jahre, jedoch unter Außerachtlassung der Überstellungsbestimmungen,

3.

die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen von einer inländischen Gebietskörperschaft übernommen worden und diese gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist, soweit sie nicht bereits auf Grund einer anderen Bestimmung für die Vorrückung berücksichtigt wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 1/2011, 87/2016)

(2a) Die Dienstzeit von 25, 35 oder 40 Jahren gilt bereits an dem dem Fristablauf vorangehenden Tag als erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)

(3) Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden. (Anm: LGBl. Nr. 29/1975)

(4) Für Beamte, für die ein Pensionskassenbeitrag durch das Land entrichtet wird (§ 22b), kann eine Jubiläumszuwendung nach Abs. 1 und 3 nur mehr für den zeitlich am nächsten gelegenen Jubiläumszeitpunkt (Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 oder 40 Jahren) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewährt werden:

1.

die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung eines Pensionskassenbeitrags nach § 22b bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 2) im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 25 Jahren entspricht;

2.

die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 35 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des Pensionskassenbeitrags nach § 22b bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 2), gerechnet von der zuletzt angefallenen Jubiläumszuwendung im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 10 Jahren entspricht;

3.

die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des Pensionskassenbeitrags nach § 22b bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 2), gerechnet von der zuletzt angefallenen Jubiläumszuwendung im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von fünf Jahren entspricht.

(Anm: LGBl.Nr. 94/1999)

(5) Die vollendete Dienstzeit nach Abs. 4 ist für die Vergleichsberechnung auf volle Monate aufzurunden. (Anm: LGBl.Nr. 94/1999)

(6) Bei Beamten, welche bereits während des Vertragsbedienstetenverhältnisses zum Land einer Pensionskassenregelung für Vertragsbedienstete des Landes beigetreten sind, gilt als Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des Pensionskassenbeitrags nach § 20c Abs. 4 der Tag des Beitritts zur Pensionskasse während des Vertragsbedienstetenverhältnisses. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 02.12.2003 bis 31.12.2016

(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von je 200 v.H. des Monatsbezuges gewährt werden, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. (Anm: LGBl.Nr. 64/1985)

(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen:

1.

die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist,

2. die im § 12 Abs. 2 und 3a angeführten Zeiten, verringert um ganze drei Jahre, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt wurden oder für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,

2.

die für die bisherige Vorrückung berücksichtigten Vordienstzeiten verringert um ganze drei Jahre, jedoch unter Außerachtlassung der Überstellungsbestimmungen,

3.

die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen von einer inländischen Gebietskörperschaft übernommen worden und diese gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist, soweit sie nicht bereits auf Grund einer anderen Bestimmung für die Vorrückung berücksichtigt wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 1/2011, 87/2016)

(2a) Die Dienstzeit von 25, 35 oder 40 Jahren gilt bereits an dem dem Fristablauf vorangehenden Tag als erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)

(3) Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden. (Anm: LGBl. Nr. 29/1975)

(4) Für Beamte, für die ein Pensionskassenbeitrag durch das Land entrichtet wird (§ 22b), kann eine Jubiläumszuwendung nach Abs. 1 und 3 nur mehr für den zeitlich am nächsten gelegenen Jubiläumszeitpunkt (Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 oder 40 Jahren) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewährt werden:

1.

die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung eines Pensionskassenbeitrags nach § 22b bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 2) im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 25 Jahren entspricht;

2.

die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 35 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des Pensionskassenbeitrags nach § 22b bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 2), gerechnet von der zuletzt angefallenen Jubiläumszuwendung im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 10 Jahren entspricht;

3.

die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des Pensionskassenbeitrags nach § 22b bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 2), gerechnet von der zuletzt angefallenen Jubiläumszuwendung im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von fünf Jahren entspricht.

(Anm: LGBl.Nr. 94/1999)

(5) Die vollendete Dienstzeit nach Abs. 4 ist für die Vergleichsberechnung auf volle Monate aufzurunden. (Anm: LGBl.Nr. 94/1999)

(6) Bei Beamten, welche bereits während des Vertragsbedienstetenverhältnisses zum Land einer Pensionskassenregelung für Vertragsbedienstete des Landes beigetreten sind, gilt als Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des Pensionskassenbeitrags nach § 20c Abs. 4 der Tag des Beitritts zur Pensionskasse während des Vertragsbedienstetenverhältnisses. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)

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