§ 30a K-KAO Kinder- und Opferschutzgruppen

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Träger von Krankenanstalten, die über eine Organisationseinheit zur Versorgung von Kindern verfügen, haben in diesen Krankenanstalten eine Kinderschutzgruppe einzurichten. Ihr obliegen insbesondere die Früherkennung von Gewalt an oder der Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern sowie die Früherkennung von häuslicher Gewalt an Opfern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Soweit eine Wahrnehmung der Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird, können auch Kinderschutzgruppen für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden.

(2) Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls als Vertreter des ärztlichen Dienstes ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde oder ein Facharzt für Kinderchirurgie, Vertreter des Pflegedienstes und Personen, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig sind, anzugehören. Die Kinderschutzgruppe kann gegebenenfalls auch im Einzelfall beschließen, einen Vertreter des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers beizuziehen, der insoweit den Verschwiegenheitspflichten nach § 32 unterliegt.

(3) Träger von Krankenanstalten mit dem Leistungsangebot der Akut- und Erstversorgung im ambulanten und stationären Bereich sind verpflichtet, Opferschutzgruppen für volljährige Betroffene häuslicher Gewalt einzurichten. Soweit eine Wahrnehmung der Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird, können auch Opferschutzgruppen für mehrere Krankenanstalten gemeinsam eingerichtet werden. Den Opferschutzgruppen obliegen insbesondere die Früherkennung von häuslicher Gewalt und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für häusliche Gewalt.

(4) Der Opferschutzgruppe haben jedenfalls zwei Vertreter des ärztlichen Dienstes, die bei einem entsprechenden Leistungsangebot Vertreter der Sonderfächer Unfallchirurgie sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe zu sein haben, anzugehören. Im Übrigen haben der Opferschutzgruppe Angehörige des Pflegedienstes und Personen, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig sind, anzugehören.

(5) Von der Einrichtung einer Opferschutzgruppe kann abgesehen werden, wenn die Kinderschutzgruppe unter Beachtung der personellen Vorgaben von Abs. 4 auch die Aufgaben der Opferschutzgruppe nach Abs. 3 erfüllen kann. Anstelle einer Opferschutzgruppe und einer Kinderschutzgruppe kann auch eine Gewaltschutzgruppe eingerichtet werden, die unter Beachtung der personellen Vorgaben der Abs. 2 und 4 sowohl die Aufgaben nach Abs. 1 als auch nach Abs. 3 wahrnimmt.

(6) Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen eines Patienten durch Anstaltspersonal gekommen sei, so hat die Opferschutzgruppe eine unabhängige externe Person, etwa aus dem Bereich der Patientenanwaltschaften, beizuziehen.

  1. (1)Absatz einsDie Träger von Krankenanstalten, die über eine Organisationseinheit zur Versorgung von Kindern verfügen, haben in diesen Krankenanstalten eine Kinderschutzgruppe einzurichten. Ihr obliegen insbesondere die Beratung der Krankenanstaltenleitung und der in Betracht kommenden Bediensteten in allen Fragen des Schutzes von Kindern vor Gewalt und Vernachlässigung, die Früherkennung von Gewalt an oder der Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern sowie die Früherkennung von häuslicher Gewalt an Opfern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Soweit eine Wahrnehmung der Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird, können auch Kinderschutzgruppen für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden.
  2. (2)Absatz 2Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls als Vertreter des ärztlichen Dienstes ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde oder ein Facharzt für Kinderchirurgie, Vertreter des Pflegedienstes und Personen, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig sind, anzugehören. Die Kinderschutzgruppe kann gegebenenfalls auch im Einzelfall beschließen, einen Vertreter des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers beizuziehen, der insoweit den Verschwiegenheitspflichten nach § 32 unterliegt.Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls als Vertreter des ärztlichen Dienstes ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde oder ein Facharzt für Kinderchirurgie, Vertreter des Pflegedienstes und Personen, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig sind, anzugehören. Die Kinderschutzgruppe kann gegebenenfalls auch im Einzelfall beschließen, einen Vertreter des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers beizuziehen, der insoweit den Verschwiegenheitspflichten nach Paragraph 32, unterliegt.
  3. (3)Absatz 3Träger von Krankenanstalten mit dem Leistungsangebot der Akut- und Erstversorgung im ambulanten und stationären Bereich sind verpflichtet, Opferschutzgruppen für volljährige Betroffene häuslicher Gewalt einzurichten. Soweit eine Wahrnehmung der Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird, können auch Opferschutzgruppen für mehrere Krankenanstalten gemeinsam eingerichtet werden. Den Opferschutzgruppen obliegen insbesondere die Früherkennung von häuslicher Gewalt und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für häusliche Gewalt sowie die Beratung der Krankenanstaltenleitung und der in Betracht kommenden Bediensteten in allen Fragen der Prävention häuslicher Gewalt und des Opferschutzes.
  4. (4)Absatz 4Der Opferschutzgruppe haben jedenfalls zwei Vertreter des ärztlichen Dienstes, die bei einem entsprechenden Leistungsangebot Vertreter der Sonderfächer Unfallchirurgie sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe zu sein haben, anzugehören. Im Übrigen haben der Opferschutzgruppe Angehörige des Pflegedienstes und Personen, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig sind, anzugehören.
  5. (5)Absatz 5Von der Einrichtung einer Opferschutzgruppe kann abgesehen werden, wenn die Kinderschutzgruppe unter Beachtung der personellen Vorgaben von Abs. 4 auch die Aufgaben der Opferschutzgruppe nach Abs. 3 erfüllen kann. Anstelle einer Opferschutzgruppe und einer Kinderschutzgruppe kann auch eine Gewaltschutzgruppe eingerichtet werden, die unter Beachtung der personellen Vorgaben der Abs. 2 und 4 sowohl die Aufgaben nach Abs. 1 als auch nach Abs. 3 wahrnimmt.Von der Einrichtung einer Opferschutzgruppe kann abgesehen werden, wenn die Kinderschutzgruppe unter Beachtung der personellen Vorgaben von Absatz 4, auch die Aufgaben der Opferschutzgruppe nach Absatz 3, erfüllen kann. Anstelle einer Opferschutzgruppe und einer Kinderschutzgruppe kann auch eine Gewaltschutzgruppe eingerichtet werden, die unter Beachtung der personellen Vorgaben der Absatz 2 und 4 sowohl die Aufgaben nach Absatz eins, als auch nach Absatz 3, wahrnimmt.
  6. (6)Absatz 6Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen eines Patienten durch Anstaltspersonal gekommen sei, so hat die Kinder-, Opfer- oder Gewaltschutzgruppe eine unabhängige externe Person, etwa aus dem Bereich der Patientenanwaltschaft oder der Kinder- und Jugendanwaltschaft, beizuziehen. Diese Person unterliegt im Rahmen ihrer Tätigkeit der Verschwiegenheit nach § 32.Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen eines Patienten durch Anstaltspersonal gekommen sei, so hat die Kinder-, Opfer- oder Gewaltschutzgruppe eine unabhängige externe Person, etwa aus dem Bereich der Patientenanwaltschaft oder der Kinder- und Jugendanwaltschaft, beizuziehen. Diese Person unterliegt im Rahmen ihrer Tätigkeit der Verschwiegenheit nach Paragraph 32,
  7. (7)Absatz 7Aufzeichnungen über die Tätigkeit, insbesondere über die Sitzungen und Empfehlungen der Kinder-, Opfer- und Gewaltschutzgruppen, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen Vormerke im Sinne des § 34 Abs. 1 sowie der Aufzeichnungen gemäß § 33 Abs. 1 nicht geführt werden. Auf solche darf nur von Mitgliedern der Krankenanstaltenleitung, von den in einer Kinder-, Opfer- und Gewaltschutzgruppe tätigen Personen und vom betreuenden medizinischen und pflegerischen Personal, jeweils nach Protokollierung jedes Zugriffs, zugegriffen werden. Sie sind höchstens drei Jahre lang gesondert aufzubewahren oder zu speichern. Nach Ablauf der vorgesehenen Frist sind diese zu vernichten. Im Falle der Auflösung einer Krankenanstalt sind die Aufzeichnungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Aufbewahrung während der vorgesehenen Frist zu übergeben.Aufzeichnungen über die Tätigkeit, insbesondere über die Sitzungen und Empfehlungen der Kinder-, Opfer- und Gewaltschutzgruppen, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen Vormerke im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, sowie der Aufzeichnungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, nicht geführt werden. Auf solche darf nur von Mitgliedern der Krankenanstaltenleitung, von den in einer Kinder-, Opfer- und Gewaltschutzgruppe tätigen Personen und vom betreuenden medizinischen und pflegerischen Personal, jeweils nach Protokollierung jedes Zugriffs, zugegriffen werden. Sie sind höchstens drei Jahre lang gesondert aufzubewahren oder zu speichern. Nach Ablauf der vorgesehenen Frist sind diese zu vernichten. Im Falle der Auflösung einer Krankenanstalt sind die Aufzeichnungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Aufbewahrung während der vorgesehenen Frist zu übergeben.

Stand vor dem 26.06.2025

In Kraft vom 01.08.2019 bis 26.06.2025
(1) Die Träger von Krankenanstalten, die über eine Organisationseinheit zur Versorgung von Kindern verfügen, haben in diesen Krankenanstalten eine Kinderschutzgruppe einzurichten. Ihr obliegen insbesondere die Früherkennung von Gewalt an oder der Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern sowie die Früherkennung von häuslicher Gewalt an Opfern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Soweit eine Wahrnehmung der Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird, können auch Kinderschutzgruppen für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden.

(2) Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls als Vertreter des ärztlichen Dienstes ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde oder ein Facharzt für Kinderchirurgie, Vertreter des Pflegedienstes und Personen, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig sind, anzugehören. Die Kinderschutzgruppe kann gegebenenfalls auch im Einzelfall beschließen, einen Vertreter des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers beizuziehen, der insoweit den Verschwiegenheitspflichten nach § 32 unterliegt.

(3) Träger von Krankenanstalten mit dem Leistungsangebot der Akut- und Erstversorgung im ambulanten und stationären Bereich sind verpflichtet, Opferschutzgruppen für volljährige Betroffene häuslicher Gewalt einzurichten. Soweit eine Wahrnehmung der Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird, können auch Opferschutzgruppen für mehrere Krankenanstalten gemeinsam eingerichtet werden. Den Opferschutzgruppen obliegen insbesondere die Früherkennung von häuslicher Gewalt und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für häusliche Gewalt.

(4) Der Opferschutzgruppe haben jedenfalls zwei Vertreter des ärztlichen Dienstes, die bei einem entsprechenden Leistungsangebot Vertreter der Sonderfächer Unfallchirurgie sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe zu sein haben, anzugehören. Im Übrigen haben der Opferschutzgruppe Angehörige des Pflegedienstes und Personen, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig sind, anzugehören.

(5) Von der Einrichtung einer Opferschutzgruppe kann abgesehen werden, wenn die Kinderschutzgruppe unter Beachtung der personellen Vorgaben von Abs. 4 auch die Aufgaben der Opferschutzgruppe nach Abs. 3 erfüllen kann. Anstelle einer Opferschutzgruppe und einer Kinderschutzgruppe kann auch eine Gewaltschutzgruppe eingerichtet werden, die unter Beachtung der personellen Vorgaben der Abs. 2 und 4 sowohl die Aufgaben nach Abs. 1 als auch nach Abs. 3 wahrnimmt.

(6) Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen eines Patienten durch Anstaltspersonal gekommen sei, so hat die Opferschutzgruppe eine unabhängige externe Person, etwa aus dem Bereich der Patientenanwaltschaften, beizuziehen.

  1. (1)Absatz einsDie Träger von Krankenanstalten, die über eine Organisationseinheit zur Versorgung von Kindern verfügen, haben in diesen Krankenanstalten eine Kinderschutzgruppe einzurichten. Ihr obliegen insbesondere die Beratung der Krankenanstaltenleitung und der in Betracht kommenden Bediensteten in allen Fragen des Schutzes von Kindern vor Gewalt und Vernachlässigung, die Früherkennung von Gewalt an oder der Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern sowie die Früherkennung von häuslicher Gewalt an Opfern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Soweit eine Wahrnehmung der Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird, können auch Kinderschutzgruppen für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden.
  2. (2)Absatz 2Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls als Vertreter des ärztlichen Dienstes ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde oder ein Facharzt für Kinderchirurgie, Vertreter des Pflegedienstes und Personen, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig sind, anzugehören. Die Kinderschutzgruppe kann gegebenenfalls auch im Einzelfall beschließen, einen Vertreter des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers beizuziehen, der insoweit den Verschwiegenheitspflichten nach § 32 unterliegt.Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls als Vertreter des ärztlichen Dienstes ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde oder ein Facharzt für Kinderchirurgie, Vertreter des Pflegedienstes und Personen, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig sind, anzugehören. Die Kinderschutzgruppe kann gegebenenfalls auch im Einzelfall beschließen, einen Vertreter des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers beizuziehen, der insoweit den Verschwiegenheitspflichten nach Paragraph 32, unterliegt.
  3. (3)Absatz 3Träger von Krankenanstalten mit dem Leistungsangebot der Akut- und Erstversorgung im ambulanten und stationären Bereich sind verpflichtet, Opferschutzgruppen für volljährige Betroffene häuslicher Gewalt einzurichten. Soweit eine Wahrnehmung der Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird, können auch Opferschutzgruppen für mehrere Krankenanstalten gemeinsam eingerichtet werden. Den Opferschutzgruppen obliegen insbesondere die Früherkennung von häuslicher Gewalt und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für häusliche Gewalt sowie die Beratung der Krankenanstaltenleitung und der in Betracht kommenden Bediensteten in allen Fragen der Prävention häuslicher Gewalt und des Opferschutzes.
  4. (4)Absatz 4Der Opferschutzgruppe haben jedenfalls zwei Vertreter des ärztlichen Dienstes, die bei einem entsprechenden Leistungsangebot Vertreter der Sonderfächer Unfallchirurgie sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe zu sein haben, anzugehören. Im Übrigen haben der Opferschutzgruppe Angehörige des Pflegedienstes und Personen, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig sind, anzugehören.
  5. (5)Absatz 5Von der Einrichtung einer Opferschutzgruppe kann abgesehen werden, wenn die Kinderschutzgruppe unter Beachtung der personellen Vorgaben von Abs. 4 auch die Aufgaben der Opferschutzgruppe nach Abs. 3 erfüllen kann. Anstelle einer Opferschutzgruppe und einer Kinderschutzgruppe kann auch eine Gewaltschutzgruppe eingerichtet werden, die unter Beachtung der personellen Vorgaben der Abs. 2 und 4 sowohl die Aufgaben nach Abs. 1 als auch nach Abs. 3 wahrnimmt.Von der Einrichtung einer Opferschutzgruppe kann abgesehen werden, wenn die Kinderschutzgruppe unter Beachtung der personellen Vorgaben von Absatz 4, auch die Aufgaben der Opferschutzgruppe nach Absatz 3, erfüllen kann. Anstelle einer Opferschutzgruppe und einer Kinderschutzgruppe kann auch eine Gewaltschutzgruppe eingerichtet werden, die unter Beachtung der personellen Vorgaben der Absatz 2 und 4 sowohl die Aufgaben nach Absatz eins, als auch nach Absatz 3, wahrnimmt.
  6. (6)Absatz 6Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen eines Patienten durch Anstaltspersonal gekommen sei, so hat die Kinder-, Opfer- oder Gewaltschutzgruppe eine unabhängige externe Person, etwa aus dem Bereich der Patientenanwaltschaft oder der Kinder- und Jugendanwaltschaft, beizuziehen. Diese Person unterliegt im Rahmen ihrer Tätigkeit der Verschwiegenheit nach § 32.Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen eines Patienten durch Anstaltspersonal gekommen sei, so hat die Kinder-, Opfer- oder Gewaltschutzgruppe eine unabhängige externe Person, etwa aus dem Bereich der Patientenanwaltschaft oder der Kinder- und Jugendanwaltschaft, beizuziehen. Diese Person unterliegt im Rahmen ihrer Tätigkeit der Verschwiegenheit nach Paragraph 32,
  7. (7)Absatz 7Aufzeichnungen über die Tätigkeit, insbesondere über die Sitzungen und Empfehlungen der Kinder-, Opfer- und Gewaltschutzgruppen, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen Vormerke im Sinne des § 34 Abs. 1 sowie der Aufzeichnungen gemäß § 33 Abs. 1 nicht geführt werden. Auf solche darf nur von Mitgliedern der Krankenanstaltenleitung, von den in einer Kinder-, Opfer- und Gewaltschutzgruppe tätigen Personen und vom betreuenden medizinischen und pflegerischen Personal, jeweils nach Protokollierung jedes Zugriffs, zugegriffen werden. Sie sind höchstens drei Jahre lang gesondert aufzubewahren oder zu speichern. Nach Ablauf der vorgesehenen Frist sind diese zu vernichten. Im Falle der Auflösung einer Krankenanstalt sind die Aufzeichnungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Aufbewahrung während der vorgesehenen Frist zu übergeben.Aufzeichnungen über die Tätigkeit, insbesondere über die Sitzungen und Empfehlungen der Kinder-, Opfer- und Gewaltschutzgruppen, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen Vormerke im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, sowie der Aufzeichnungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, nicht geführt werden. Auf solche darf nur von Mitgliedern der Krankenanstaltenleitung, von den in einer Kinder-, Opfer- und Gewaltschutzgruppe tätigen Personen und vom betreuenden medizinischen und pflegerischen Personal, jeweils nach Protokollierung jedes Zugriffs, zugegriffen werden. Sie sind höchstens drei Jahre lang gesondert aufzubewahren oder zu speichern. Nach Ablauf der vorgesehenen Frist sind diese zu vernichten. Im Falle der Auflösung einer Krankenanstalt sind die Aufzeichnungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Aufbewahrung während der vorgesehenen Frist zu übergeben.

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