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(2) Soweit es sich um Daten handelt, die sich unmittelbar auf die Krankheit (Krankheitsbehandlung) beziehen, kann die Beauskunftung auf Anordnung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt oder eines von ihm beauftragten Arztes zum Schutz des Patienten im unbedingt erforderlichen Ausmaß verweigert oder eingeschränkt werden, wenn und soweit durch die Beauskunftung der Fortgang des Behandlungsprozesses nachteilig beeinflusst werden kann.
(3) Das medizinische Personal und das Verwaltungspersonal der Krankenanstalten und der Rechtsträger der Krankenanstalten dürfen auf Patientendaten insoweit zugreifen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen sind der Zugriff auf solche Daten und deren Weitergabe, sofern dadurch die betreffenden Personen identifiziert werden können, nur mit deren Einwilligung und nur dann gestattet, wenn kein öffentliches Interesse entgegensteht.
(4) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, personenbezogene Daten von Patienten zu Zwecken der Ausbildung an Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe zu übermitteln. Die Übermittlung darf nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen.
(2) Soweit es sich um Daten handelt, die sich unmittelbar auf die Krankheit (Krankheitsbehandlung) beziehen, kann die Beauskunftung auf Anordnung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt oder eines von ihm beauftragten Arztes zum Schutz des Patienten im unbedingt erforderlichen Ausmaß verweigert oder eingeschränkt werden, wenn und soweit durch die Beauskunftung der Fortgang des Behandlungsprozesses nachteilig beeinflusst werden kann.
(3) Das medizinische Personal und das Verwaltungspersonal der Krankenanstalten und der Rechtsträger der Krankenanstalten dürfen auf Patientendaten insoweit zugreifen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen sind der Zugriff auf solche Daten und deren Weitergabe, sofern dadurch die betreffenden Personen identifiziert werden können, nur mit deren Einwilligung und nur dann gestattet, wenn kein öffentliches Interesse entgegensteht.
(4) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, personenbezogene Daten von Patienten zu Zwecken der Ausbildung an Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe zu übermitteln. Die Übermittlung darf nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen.