§ 41 K-KAO Begriffsbestimmung

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Z 1 bis 53 bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 29.06.1999 bis 31.12.2013

Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Z 1 bis 53 bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.

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