§ 46 K-KAO Blutabnahme zur Bestimmung

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 46

Blutabnahme zur Bestimmung
des Alkohol- oder Suchtgiftgehaltes
des Blutes

Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt jene Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die zur Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a, 8 und 10 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, in der Fassung BGBl I Nr 128/2002 erforderlich sind.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 29.06.1999 bis 28.02.2018
§ 46

Blutabnahme zur Bestimmung
des Alkohol- oder Suchtgiftgehaltes
des Blutes

Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt jene Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die zur Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a, 8 und 10 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, in der Fassung BGBl I Nr 128/2002 erforderlich sind.

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