§ 113e Oö. LGG § 113e

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Für Personen, die am 1. Jänner 2012 eine Erschwernisabgeltung für Tätigkeiten mit elektronischen Datenverarbeitungsgeräten sowie mit elektronischen Ein-Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Ausgabegeräten beziehenPartner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 12 Abs. 4 Z 2 lit. c, entfällt diese Erschwernisabgeltung ab 1. Jänner 2012.

(2) Personen nach Abs. 1 erhalten ab diesem Zeitpunkt eine Dienstvergütung in Höhe der zuletzt bezogenen Erschwernisabgeltung, solange die Voraussetzungen für die Zuerkennung der bis zum 31. Dezember 2011 bezogenen Erschwernisabgeltung zutreffen.

(3) Bei der Festsetzung der Monatsbezüge einschließlich aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - § 26 Abs. 3 mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) ist im Kalenderjahr 2012 von der prozentuellen Erhöhung nach § 30f Abs. 1 bereits in der Verordnung über die Betragsanpassung ein ganzer Prozentpunkt (staffelwirksam) in Abzug zu bringenZ 2 lit. Beträgt eine Erhöhung nach § 30f Abs. 1 für das Kalenderjahr 2012 allerdings weniger als einen Prozentpunkt, so erfolgt keine Betragsanpassung. Erfolgt eine Betragsanpassung mittels Fixbetrag, so ist die prozentuelle Änderung des Betrags nach § 15 Abs. 3 Z 2 maßgeblichb zweiter Fall.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014LGBl.Nr. 54/2012)

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2015

(1) Für Personen, die am 1. Jänner 2012 eine Erschwernisabgeltung für Tätigkeiten mit elektronischen Datenverarbeitungsgeräten sowie mit elektronischen Ein-Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Ausgabegeräten beziehenPartner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 12 Abs. 4 Z 2 lit. c, entfällt diese Erschwernisabgeltung ab 1. Jänner 2012.

(2) Personen nach Abs. 1 erhalten ab diesem Zeitpunkt eine Dienstvergütung in Höhe der zuletzt bezogenen Erschwernisabgeltung, solange die Voraussetzungen für die Zuerkennung der bis zum 31. Dezember 2011 bezogenen Erschwernisabgeltung zutreffen.

(3) Bei der Festsetzung der Monatsbezüge einschließlich aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - § 26 Abs. 3 mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) ist im Kalenderjahr 2012 von der prozentuellen Erhöhung nach § 30f Abs. 1 bereits in der Verordnung über die Betragsanpassung ein ganzer Prozentpunkt (staffelwirksam) in Abzug zu bringenZ 2 lit. Beträgt eine Erhöhung nach § 30f Abs. 1 für das Kalenderjahr 2012 allerdings weniger als einen Prozentpunkt, so erfolgt keine Betragsanpassung. Erfolgt eine Betragsanpassung mittels Fixbetrag, so ist die prozentuelle Änderung des Betrags nach § 15 Abs. 3 Z 2 maßgeblichb zweiter Fall.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014LGBl.Nr. 54/2012)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten