§ 73 K-KAO Allgemeines

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2025 bis 31.12.9999
IV. Abschnitt

Private Krankenanstalten

§ 73

Allgemeines

(1) Private Krankenanstalten sind Krankenanstalten, die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen.

(2) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.

(3) Wird die Anstaltspflege für einen Beschädigten nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl Nr 27/1964, weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Anstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.

  1. (1)Absatz einsPrivate Krankenanstalten sind Krankenanstalten, die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen.
  2. (2)Absatz 2Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.
  3. (3)Absatz 3Wird die Anstaltspflege für einen Beschädigten nach dem Heeresentschädigungsgesetz – HEG weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Anstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.

Stand vor dem 26.06.2025

In Kraft vom 29.06.1999 bis 26.06.2025
IV. Abschnitt

Private Krankenanstalten

§ 73

Allgemeines

(1) Private Krankenanstalten sind Krankenanstalten, die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen.

(2) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.

(3) Wird die Anstaltspflege für einen Beschädigten nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl Nr 27/1964, weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Anstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.

  1. (1)Absatz einsPrivate Krankenanstalten sind Krankenanstalten, die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen.
  2. (2)Absatz 2Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.
  3. (3)Absatz 3Wird die Anstaltspflege für einen Beschädigten nach dem Heeresentschädigungsgesetz – HEG weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Anstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.

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