§ 1 Oö. JagdPV § 1

Oö. Jagdprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Jagdprüfung ist vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehördejeweiligen Bezirksgruppe des Oö. Landesjagdverbandes einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister (oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) als Vorsitzender bzw. Vorsitzendem und drei weiteren Mitgliedern. Je ein Mitglied und für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied haben der Bezirksjagdausschuss und der Landesjagdausschuss zu entsenden. Ferner hat als Mitglied der Prüfungskommission eine rechtskundige Bedienstete bzw. ein rechtskundiger Bediensteter einer Bezirksverwaltungsbehörde zu fungieren. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind von der Landesjägermeisterin bzw. vom Landesjägermeister zu bestätigen.

(3) Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister hat in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfungen bei den einzelnen Prüfungskommissionen sowohl nach Umfang als auch Qualität ein einheitlich hohes Niveau aufweisen.

(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit kann die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksgruppen eine der eingerichteten Prüfungskommissionen mit der Durchführung der Prüfungen betrauen.

(Anm: LGBl.Nr. 103/2012)

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 25.09.1964 bis 31.12.2012

(1) Die Jagdprüfung ist vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehördejeweiligen Bezirksgruppe des Oö. Landesjagdverbandes einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister (oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) als Vorsitzender bzw. Vorsitzendem und drei weiteren Mitgliedern. Je ein Mitglied und für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied haben der Bezirksjagdausschuss und der Landesjagdausschuss zu entsenden. Ferner hat als Mitglied der Prüfungskommission eine rechtskundige Bedienstete bzw. ein rechtskundiger Bediensteter einer Bezirksverwaltungsbehörde zu fungieren. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind von der Landesjägermeisterin bzw. vom Landesjägermeister zu bestätigen.

(3) Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister hat in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfungen bei den einzelnen Prüfungskommissionen sowohl nach Umfang als auch Qualität ein einheitlich hohes Niveau aufweisen.

(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit kann die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksgruppen eine der eingerichteten Prüfungskommissionen mit der Durchführung der Prüfungen betrauen.

(Anm: LGBl.Nr. 103/2012)

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