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(1) Um die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Oö. Landesjagdverband (Geschäftsstelle) anzusuchen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2012)
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Zur Prüfung sind Prüfungswerber zuzulassen:
a) | die zum vorgesehenen Prüfungstermin das | |||||||||
b) | die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Bezirksgruppe des Oö. Landesjagdverbandes haben, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist oder | |||||||||
c) | die in Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz haben. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 40/1996, 22/2008, 103/2012, 91/2017) |
(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes zur Prüfung zu laden. Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, vorher neuerlich um Zulassung zur Prüfung ansuchen.
(1) Um die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Oö. Landesjagdverband (Geschäftsstelle) anzusuchen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2012)
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Zur Prüfung sind Prüfungswerber zuzulassen:
a) | die zum vorgesehenen Prüfungstermin das | |||||||||
b) | die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Bezirksgruppe des Oö. Landesjagdverbandes haben, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist oder | |||||||||
c) | die in Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz haben. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 40/1996, 22/2008, 103/2012, 91/2017) |
(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes zur Prüfung zu laden. Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, vorher neuerlich um Zulassung zur Prüfung ansuchen.