§ 12 K-VG 2010

Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Verfügungsberechtigte über eine nach diesem Gesetz genehmigte Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat diese regelmäßig wiederkehrend auf seine Kosten zu prüfen oder überprüfen zu lassen, ob sie der Genehmigung sowie allenfalls anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 entspricht.

(1a) Eine Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung im Sinne des Abs. 1 besteht nicht während des Zeitraumes, für welchen der Verfügungsberechtigte der Behörde (§ 19 Abs. 4) nachweislich mitgeteilt hat, dass die aus der Veranstaltungsstättengenehmigung erwachsende Berechtigung nicht ausgeübt werden wird und auch tatsächlich nicht ausgeübt wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums hat der Verfügungsberechtigte binnen eines Jahres eine wiederkehrende Überprüfung im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Diese Überprüfung ist auf die in Abs. 2 erster Satz und in Abs. 3 vorgesehenen Fristen anzurechnen.

(1b) Der Verfügungsberechtigte über eine gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, lit. c oder lit. d von der Genehmigungspflicht ausgenommene Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) oder über eine als Veranstaltungsstätte genutzte Betriebsanlage im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. b hat diese und die darin verwendeten Veranstaltungseinrichtungen auf ihre Sicherheit und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen regelmäßig auf seine Kosten zu prüfen oder überprüfen zu lassen, sofern eine vergleichbare wiederkehrende Überprüfung nicht bereits aufgrund inhaltlich gleichartiger Überprüfungspflichten nach der Gewerbeordnung 1994 oder der Kärntner Bauordnung 1996 erfolgt.

(1c) Bestehen Zweifel, ob eine gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, lit. c oder lit. d von der Genehmigungspflicht ausgenommene Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) oder eine als Veranstaltungsstätte genutzte Betriebsanlage im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. b einer Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung nach Abs. 1b unterliegt, hat die Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder des Eigentümers hierüber mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Sofern in der Genehmigung oder in den Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 nicht anderes bestimmt wird, betragen die Fristen für die wiederkehrende Überprüfung 10 Jahre. Über jede wiederkehrende Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Genehmigung und sonstige die Prüfung betreffenden Schriftstücke sind, sofern in der Genehmigung oder in den Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 nicht anderes bestimmt wird, vom Verfügungsberechtigten bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung der Veranstaltungsstätte oder der Veranstaltungseinrichtung aufzubewahren.

(3) Abweichend von Abs. 2 sind Veranstaltungseinrichtungen, die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen zu verursachen, vom Verfügungsberechtigten auf seine Kosten alle fünf Jahre wiederkehrend einer Überprüfung zu unterziehen.

(3a) Abweichend von Abs. 1 bis 3 hat der Verfügungsberechtigte eine wiederkehrende Überprüfung, die infolge einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes nicht rechtzeitig innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 oder 3 durchgeführt werden kann, nach Wegfall des Hindernisses ehestmöglich nachzuholen. Der Verfügungsberechtigte hat diesen Umstand der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die wiederkehrende Überprüfung im Fall des Abs. 2 spätestens innerhalb eines Jahres und im Falle des Abs. 3 spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hindernisses im Sinne des ersten Satzes nachzuholen; das Nichtvorliegen einer wiederkehrenden Überprüfung stellt für diesen Zeitraum keine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 lit. d dar.

(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 bis 3a festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte unverzüglich eine Zweitschrift oder Abschrift der Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen an die Behörde zu übermitteln.

(5) Zur Durchführung einer wiederkehrenden Überprüfung und Ausstellung einer Prüfbescheinigung nach Abs. 1 bis 4 sind vom Verfügungsberechtigten heranzuziehen:

a)

die in § 11 genannten Prüfstellen oder diesen gemäß § 18 Abs. 5 gleichzuhaltenden Stellen,

b)

der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung, sofern er geeignet und fachkundig im Sinne des Abs. 6 ist, oder

c)

sonst vom Verfügungsberechtigten für den Betrieb der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung beauftragte Personen, sofern sie geeignet und fachkundig im Sinne des Abs. 6 sind.

(6) Als geeignet und fachkundig im Sinne des Abs. 5 lit. b und c sind Personen anzusehen, die nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Veranstaltung bieten.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 03.11.2020 bis 31.12.2021
(1) Der Verfügungsberechtigte über eine nach diesem Gesetz genehmigte Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat diese regelmäßig wiederkehrend auf seine Kosten zu prüfen oder überprüfen zu lassen, ob sie der Genehmigung sowie allenfalls anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 entspricht.

(1a) Eine Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung im Sinne des Abs. 1 besteht nicht während des Zeitraumes, für welchen der Verfügungsberechtigte der Behörde (§ 19 Abs. 4) nachweislich mitgeteilt hat, dass die aus der Veranstaltungsstättengenehmigung erwachsende Berechtigung nicht ausgeübt werden wird und auch tatsächlich nicht ausgeübt wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums hat der Verfügungsberechtigte binnen eines Jahres eine wiederkehrende Überprüfung im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Diese Überprüfung ist auf die in Abs. 2 erster Satz und in Abs. 3 vorgesehenen Fristen anzurechnen.

(1b) Der Verfügungsberechtigte über eine gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, lit. c oder lit. d von der Genehmigungspflicht ausgenommene Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) oder über eine als Veranstaltungsstätte genutzte Betriebsanlage im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. b hat diese und die darin verwendeten Veranstaltungseinrichtungen auf ihre Sicherheit und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen regelmäßig auf seine Kosten zu prüfen oder überprüfen zu lassen, sofern eine vergleichbare wiederkehrende Überprüfung nicht bereits aufgrund inhaltlich gleichartiger Überprüfungspflichten nach der Gewerbeordnung 1994 oder der Kärntner Bauordnung 1996 erfolgt.

(1c) Bestehen Zweifel, ob eine gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, lit. c oder lit. d von der Genehmigungspflicht ausgenommene Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) oder eine als Veranstaltungsstätte genutzte Betriebsanlage im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. b einer Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung nach Abs. 1b unterliegt, hat die Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder des Eigentümers hierüber mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Sofern in der Genehmigung oder in den Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 nicht anderes bestimmt wird, betragen die Fristen für die wiederkehrende Überprüfung 10 Jahre. Über jede wiederkehrende Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Genehmigung und sonstige die Prüfung betreffenden Schriftstücke sind, sofern in der Genehmigung oder in den Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 nicht anderes bestimmt wird, vom Verfügungsberechtigten bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung der Veranstaltungsstätte oder der Veranstaltungseinrichtung aufzubewahren.

(3) Abweichend von Abs. 2 sind Veranstaltungseinrichtungen, die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen zu verursachen, vom Verfügungsberechtigten auf seine Kosten alle fünf Jahre wiederkehrend einer Überprüfung zu unterziehen.

(3a) Abweichend von Abs. 1 bis 3 hat der Verfügungsberechtigte eine wiederkehrende Überprüfung, die infolge einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes nicht rechtzeitig innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 oder 3 durchgeführt werden kann, nach Wegfall des Hindernisses ehestmöglich nachzuholen. Der Verfügungsberechtigte hat diesen Umstand der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die wiederkehrende Überprüfung im Fall des Abs. 2 spätestens innerhalb eines Jahres und im Falle des Abs. 3 spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hindernisses im Sinne des ersten Satzes nachzuholen; das Nichtvorliegen einer wiederkehrenden Überprüfung stellt für diesen Zeitraum keine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 lit. d dar.

(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 bis 3a festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte unverzüglich eine Zweitschrift oder Abschrift der Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen an die Behörde zu übermitteln.

(5) Zur Durchführung einer wiederkehrenden Überprüfung und Ausstellung einer Prüfbescheinigung nach Abs. 1 bis 4 sind vom Verfügungsberechtigten heranzuziehen:

a)

die in § 11 genannten Prüfstellen oder diesen gemäß § 18 Abs. 5 gleichzuhaltenden Stellen,

b)

der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung, sofern er geeignet und fachkundig im Sinne des Abs. 6 ist, oder

c)

sonst vom Verfügungsberechtigten für den Betrieb der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung beauftragte Personen, sofern sie geeignet und fachkundig im Sinne des Abs. 6 sind.

(6) Als geeignet und fachkundig im Sinne des Abs. 5 lit. b und c sind Personen anzusehen, die nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Veranstaltung bieten.

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