§ 5 K-ONTG Fälligkeit

Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstage fällig.

(2) Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen ist jeweils am 1. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 30.12.1970 bis 29.02.2012

(1) Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstage fällig.

(2) Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen ist jeweils am 1. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.

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