§ 12 K-ONTG Kontrollorgane

Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Zur Unterstützung der Behörde bei der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse gemäß § 11 Abs. 1 kann die Landesregierung Kontrollorgane bestellen. Die Bestellung darf nur mit Zustimmung des zu Bestellenden erfolgen.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Kontrollorgan sind:

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

die Eigenberechtigung,

c)

die Vertrauenswürdigkeit,

d)

die körperliche und geistige Eignung,

e)

die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse.

(3) Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Abs. 2 lit. c) liegt jedenfalls bei Personen nicht vor, die wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen oder eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen oder sonst von einem ordentlichen Gericht zu einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist.

(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.

(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 lit. e sind von der Landesregierung durch eine mündliche Befragung festzustellen.

Gegenstand der Befragung sind:

a)

dieses Gesetz und die in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und

b)

die Bundesabgabenordnung, das Kärntner Abgabenorganisationsgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2009.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2017

(1) Zur Unterstützung der Behörde bei der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse gemäß § 11 Abs. 1 kann die Landesregierung Kontrollorgane bestellen. Die Bestellung darf nur mit Zustimmung des zu Bestellenden erfolgen.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Kontrollorgan sind:

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

die Eigenberechtigung,

c)

die Vertrauenswürdigkeit,

d)

die körperliche und geistige Eignung,

e)

die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse.

(3) Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Abs. 2 lit. c) liegt jedenfalls bei Personen nicht vor, die wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen oder eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen oder sonst von einem ordentlichen Gericht zu einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist.

(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.

(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 lit. e sind von der Landesregierung durch eine mündliche Befragung festzustellen.

Gegenstand der Befragung sind:

a)

dieses Gesetz und die in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und

b)

die Bundesabgabenordnung, das Kärntner Abgabenorganisationsgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2009.

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