§ 14 K-ONTG Dienstausweis

Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat dem Kontrollorgan unmittelbar nach der Angelobung den Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Kontrollorgan erloschen ist.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Der Dienstausweis hat zu enthalten:

a)

den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes und

b)

die Geschäftszahl und das Datum des Bestellungsbescheidesder Bestellung und die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheiddie Entscheidung erlassen hat.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.12.1970 bis 31.12.2013

(1) Die Landesregierung hat dem Kontrollorgan unmittelbar nach der Angelobung den Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Kontrollorgan erloschen ist.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Der Dienstausweis hat zu enthalten:

a)

den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes und

b)

die Geschäftszahl und das Datum des Bestellungsbescheidesder Bestellung und die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheiddie Entscheidung erlassen hat.

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