§ 51 K-ElWOG hocheffizienter KWK

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 50 Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK gemäß § 3 Abs. 1 Z 27 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:

a)

die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission (§ 73 Abs. 3 lit. d);

b)

die Bezeichnung, Art und Engpassleistung der Erzeugungsanlage;

c)

den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

d)

die eingesetzten Primärenergieträger;

e)

den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;

f)

die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;

g)

die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage IV des ElWOG 2010 auf der Grundlage der in § 50 Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte, berechnet worden sind;

h)

das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

i)

genaue Angaben über erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung;

j)

die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates;

k)

das Ausstellungsdatum des Herkunftsnachweises.

(3) Die Behörde hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.

(4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.

bis (5) Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn für dieselbe KWK-Strommenge ein Herkunftsnachweis nach dem Ökostromgesetz ausgestellt wird.entfallen

Stand vor dem 17.11.2014

In Kraft vom 01.03.2012 bis 17.11.2014

(1) Die Behörde hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 50 Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK gemäß § 3 Abs. 1 Z 27 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:

a)

die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission (§ 73 Abs. 3 lit. d);

b)

die Bezeichnung, Art und Engpassleistung der Erzeugungsanlage;

c)

den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

d)

die eingesetzten Primärenergieträger;

e)

den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;

f)

die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;

g)

die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage IV des ElWOG 2010 auf der Grundlage der in § 50 Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte, berechnet worden sind;

h)

das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

i)

genaue Angaben über erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung;

j)

die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates;

k)

das Ausstellungsdatum des Herkunftsnachweises.

(3) Die Behörde hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.

(4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.

bis (5) Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn für dieselbe KWK-Strommenge ein Herkunftsnachweis nach dem Ökostromgesetz ausgestellt wird.entfallen

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten