§ 64 K-ElWOG Zuständigkeit

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist – unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – die Landesregierung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.2013

Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist – unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – die Landesregierung.

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