§ 65 K-ElWOG Überwachung

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Aufgaben der Behörde im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktion umfassen insbesondere die laufende Beobachtung

a)

der Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie der kommerziellen Qualität von Netzdienstleistungen;

b)

des Grads der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise;

c)

des Grads der Wirksamkeit der Marktöffnung und des Umfangs des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder –beschränkungen;

d)

etwaiger restriktiver Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder die ihre Möglichkeit dazu beschränken;

e)

der Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstigen Reparaturdienste;

f)

der Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und §§ 47 Abs. 6 und 53 haben die gemäß Abs. 3 bis 6 auskunftspflichtigen Personen der Behörde Daten zu übermitteln. Für die Übermittlung der Daten hat die Behörde mit Verordnung näher zu regeln:die gemäß § 88 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) von der Regulierungsbehörde erhobenen Informationen und personenbezogenen Daten auf der Grundlage

a) Erhebungsmasse, -einheiten und –merkmale und Merkmalsausprägung;

1.

des jährlichen zusammenfassenden Berichts der Regulierungsbehörde an das Land Kärnten (§ 88 Abs. 8 zweiter Satz ElWOG 2010) und

b) Datenformat, Häufigkeit und Zeitabstände sowie Verfahren der laufenden Datenerhebung, sowie

2.

der im Einzelfall gemäß § 88 Abs. 8 dritter Satz ElWOG 2010 von der Regulierungsbehörde zu übermittelnden Daten

c) die Einbeziehung weiterer Teilnehmer am Elektrizitätsmarkt in die Datenübermittlungspflicht, wenn dies für Zwecke der Überwachung oder aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist; diesfalls sind auch die zu übermittelnden Daten festzulegen.

heranzuziehen.

(3) Von den Netzbetreibern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:(entfällt)

a)

Zahl der Neuanschlüsse inklusive der jeweils hierfür benötigten Zeit;

b)

durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hierfür eingehobener Gebühren und benötigter Zeit;

c)

Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und betroffene Spannungsebenen;

d)

Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen;

e)

Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer.

(4) Von den Verteilernetzbetreibern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:(entfällt)

a)

Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebenen und Lieferanten;

b)

Abschaltraten, unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten;

c)

Zahl der Neuanmeldungen und Abmeldungen;

d)

Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler;

e)

durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel;

f)

Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung aufgrund von Zahlungsverzug;

g)

Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden;

h)

Anzahl der Kundenbeschwerden und –anfragen samt Gegenstand (zB Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung);

i)

die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden;

j)

die Erzeuger, die aus Anlagen mit mehr als 20 MW in das Netz einspeisen, sowie

k)

Erzeuger, die KWK-Anlagen betreiben.

(5) Von den Versorgern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:(entfällt)

a)

Verrechnete Energiepreise in Euro­cent/kWh je definierter Kundengruppe;

b)

Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselter Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundengruppen;

c)

Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen sowie

d)

Anzahl der versorgten Endverbraucher samt Abgabemenge je definierter Kundengruppe.

(6) Von den Erzeugern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:(entfällt)

a)

die Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen mit einer Leistung über 20 MW;

b)

die Stromerzeugung und Wärmeversorgung aus KWK-Anlagen sowie deren Leistung, Jahresvolllaststunden und verwendete Brennstoffe der KWK-Anlagen.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.03.2019

(1) Die Aufgaben der Behörde im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktion umfassen insbesondere die laufende Beobachtung

a)

der Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie der kommerziellen Qualität von Netzdienstleistungen;

b)

des Grads der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise;

c)

des Grads der Wirksamkeit der Marktöffnung und des Umfangs des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder –beschränkungen;

d)

etwaiger restriktiver Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder die ihre Möglichkeit dazu beschränken;

e)

der Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstigen Reparaturdienste;

f)

der Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und §§ 47 Abs. 6 und 53 haben die gemäß Abs. 3 bis 6 auskunftspflichtigen Personen der Behörde Daten zu übermitteln. Für die Übermittlung der Daten hat die Behörde mit Verordnung näher zu regeln:die gemäß § 88 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) von der Regulierungsbehörde erhobenen Informationen und personenbezogenen Daten auf der Grundlage

a) Erhebungsmasse, -einheiten und –merkmale und Merkmalsausprägung;

1.

des jährlichen zusammenfassenden Berichts der Regulierungsbehörde an das Land Kärnten (§ 88 Abs. 8 zweiter Satz ElWOG 2010) und

b) Datenformat, Häufigkeit und Zeitabstände sowie Verfahren der laufenden Datenerhebung, sowie

2.

der im Einzelfall gemäß § 88 Abs. 8 dritter Satz ElWOG 2010 von der Regulierungsbehörde zu übermittelnden Daten

c) die Einbeziehung weiterer Teilnehmer am Elektrizitätsmarkt in die Datenübermittlungspflicht, wenn dies für Zwecke der Überwachung oder aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist; diesfalls sind auch die zu übermittelnden Daten festzulegen.

heranzuziehen.

(3) Von den Netzbetreibern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:(entfällt)

a)

Zahl der Neuanschlüsse inklusive der jeweils hierfür benötigten Zeit;

b)

durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hierfür eingehobener Gebühren und benötigter Zeit;

c)

Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und betroffene Spannungsebenen;

d)

Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen;

e)

Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer.

(4) Von den Verteilernetzbetreibern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:(entfällt)

a)

Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebenen und Lieferanten;

b)

Abschaltraten, unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten;

c)

Zahl der Neuanmeldungen und Abmeldungen;

d)

Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler;

e)

durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel;

f)

Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung aufgrund von Zahlungsverzug;

g)

Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden;

h)

Anzahl der Kundenbeschwerden und –anfragen samt Gegenstand (zB Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung);

i)

die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden;

j)

die Erzeuger, die aus Anlagen mit mehr als 20 MW in das Netz einspeisen, sowie

k)

Erzeuger, die KWK-Anlagen betreiben.

(5) Von den Versorgern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:(entfällt)

a)

Verrechnete Energiepreise in Euro­cent/kWh je definierter Kundengruppe;

b)

Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselter Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundengruppen;

c)

Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen sowie

d)

Anzahl der versorgten Endverbraucher samt Abgabemenge je definierter Kundengruppe.

(6) Von den Erzeugern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:(entfällt)

a)

die Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen mit einer Leistung über 20 MW;

b)

die Stromerzeugung und Wärmeversorgung aus KWK-Anlagen sowie deren Leistung, Jahresvolllaststunden und verwendete Brennstoffe der KWK-Anlagen.

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