§ 13 Oö. GUFG § 13

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

(1) Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage sind wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen neu festzusetzen. Die Neufestsetzung wird mit dem auf die Änderung der Bemessungsgrundlage folgenden Monatsersten, wenn jedoch die Änderung der Bemessungsgrundlage an einem Monatsersten eintritt, mit diesem Tag wirksam.

(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 sind wiederkehrende Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen nur dann neu festzusetzen, wenn in der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Änderung um wenigstens 5 v.H. eingetreten ist. Sind zwei Jahre nach dem Entstehen des AnspruchesEntfallen (Anm: § 7LGBl. Nr. 68/2009) abgelaufen, so können wiederkehrende Leistungen immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Festsetzung neu festgesetzt werden. Diese Frist gilt jedoch nicht, wenn in der Zwischenzeit eine neue Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde.

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.1969 bis 30.09.2009

(1) Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage sind wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen neu festzusetzen. Die Neufestsetzung wird mit dem auf die Änderung der Bemessungsgrundlage folgenden Monatsersten, wenn jedoch die Änderung der Bemessungsgrundlage an einem Monatsersten eintritt, mit diesem Tag wirksam.

(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 sind wiederkehrende Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen nur dann neu festzusetzen, wenn in der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Änderung um wenigstens 5 v.H. eingetreten ist. Sind zwei Jahre nach dem Entstehen des AnspruchesEntfallen (Anm: § 7LGBl. Nr. 68/2009) abgelaufen, so können wiederkehrende Leistungen immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Festsetzung neu festgesetzt werden. Diese Frist gilt jedoch nicht, wenn in der Zwischenzeit eine neue Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde.

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