§ 25 Oö. GUFG Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

(1) WennDie bzw. der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und solange esanderen Hilfsmitteln, die Arterforderlich sind, um den Erfolg der Folgen eines DienstunfallesHeilbehandlung zu sichern oder einer Berufskrankheit erfordert, ist an Stelle des Ersatzes der Kosten der Krankenbehandlung der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt zu leisten. Der Ersatz dieser Kosten gebührt auch dann, wenn zwar die Art der Folgen des DienstunfallesDienstunfalls oder der Berufskrankheit eine stationäre Behandlung nicht erfordert, die zur Genesung notwendige häusliche Pflege aber nicht gewährleistet istzu erleichtern.

(2) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, auch wenn die dort untergebrachten Personen ärztlicher Behandlung Diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und besonderer Wartung bedürfen (§ 2 Z 3 des Oö. Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 19/1958). Als Anstaltspflege gilt ferner nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für Kranke, die an chronischen Krankheiten leiden und die ungeachtet ihrer Unheilbarkeit ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Z 4 des Oö. Krankenanstaltengesetzes).

(3) Wurde Anstaltspflege inberuflichen Verhältnissen der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt in Anspruch genommen, so sind alle damit im Zusammenhang entstandenen, von der Krankenanstalt vorgeschriebenen Kosten zu ersetzenbzw.

(4) Wurde die Anstaltspflege in der Sonderklasse einer öffentlichen Krankenanstalt in Anspruch genommen, so sind die entstandenen Kosten im Sinne des Abs. 3 bis zur Höhe von 80 v.H. der Pflege- und Sondergebühren der Sonderklasse zu ersetzen. Werden nach der für die Bediensteten zuständigen Krankenfürsorge Pflege- und Sondergebühren der Sonderklasse zu einem höheren Hundertsatz ersetzt, so sind die entstandenen Kosten im Sinne des Abs. 3 bis zur Höhe dieses Hundertsatzes zu ersetzen.

(Anm: LGBl. Nr. 26/1984, 75/2003)

(5) Wurde die Anstaltspflege in einer privaten Krankenanstalt in Anspruch genommen, so sind die entstandenen Kosten (Abs. 3) zu ersetzen, höchstens aber bis 80 v.H. der Pflege- und Sondergebühren der Sonderklasse jener in Oberösterreich gelegenen öffentlichen Krankenanstalt, die den höchsten Pflegegebührensatz aufweist; Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984)

(6) War es unabweislich, die Anstaltspflege in einer Krankenanstalt außerhalb Oberösterreichs in Anspruch zu nehmen, so werden die entstandenen Kosten im Sinne des Abs. 3 dann zur Gänze ersetzt, wenn die Anstaltspflege in der allgemeinen Gebührenklasse erfolgte. Im anderen Fall gilt Abs. 5 sinngemäßVersehrten angepasst sein.

(Anm: LGBl. Nr. 26/1984LGBl. Nr. 68/2009)

(7) Die allenfalls entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Kosten der Beförderung in die Krankenanstalt und aus der Krankenanstalt werden zur Gänze ersetzt.

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.09.2009

(1) WennDie bzw. der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und solange esanderen Hilfsmitteln, die Arterforderlich sind, um den Erfolg der Folgen eines DienstunfallesHeilbehandlung zu sichern oder einer Berufskrankheit erfordert, ist an Stelle des Ersatzes der Kosten der Krankenbehandlung der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt zu leisten. Der Ersatz dieser Kosten gebührt auch dann, wenn zwar die Art der Folgen des DienstunfallesDienstunfalls oder der Berufskrankheit eine stationäre Behandlung nicht erfordert, die zur Genesung notwendige häusliche Pflege aber nicht gewährleistet istzu erleichtern.

(2) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, auch wenn die dort untergebrachten Personen ärztlicher Behandlung Diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und besonderer Wartung bedürfen (§ 2 Z 3 des Oö. Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 19/1958). Als Anstaltspflege gilt ferner nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für Kranke, die an chronischen Krankheiten leiden und die ungeachtet ihrer Unheilbarkeit ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Z 4 des Oö. Krankenanstaltengesetzes).

(3) Wurde Anstaltspflege inberuflichen Verhältnissen der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt in Anspruch genommen, so sind alle damit im Zusammenhang entstandenen, von der Krankenanstalt vorgeschriebenen Kosten zu ersetzenbzw.

(4) Wurde die Anstaltspflege in der Sonderklasse einer öffentlichen Krankenanstalt in Anspruch genommen, so sind die entstandenen Kosten im Sinne des Abs. 3 bis zur Höhe von 80 v.H. der Pflege- und Sondergebühren der Sonderklasse zu ersetzen. Werden nach der für die Bediensteten zuständigen Krankenfürsorge Pflege- und Sondergebühren der Sonderklasse zu einem höheren Hundertsatz ersetzt, so sind die entstandenen Kosten im Sinne des Abs. 3 bis zur Höhe dieses Hundertsatzes zu ersetzen.

(Anm: LGBl. Nr. 26/1984, 75/2003)

(5) Wurde die Anstaltspflege in einer privaten Krankenanstalt in Anspruch genommen, so sind die entstandenen Kosten (Abs. 3) zu ersetzen, höchstens aber bis 80 v.H. der Pflege- und Sondergebühren der Sonderklasse jener in Oberösterreich gelegenen öffentlichen Krankenanstalt, die den höchsten Pflegegebührensatz aufweist; Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984)

(6) War es unabweislich, die Anstaltspflege in einer Krankenanstalt außerhalb Oberösterreichs in Anspruch zu nehmen, so werden die entstandenen Kosten im Sinne des Abs. 3 dann zur Gänze ersetzt, wenn die Anstaltspflege in der allgemeinen Gebührenklasse erfolgte. Im anderen Fall gilt Abs. 5 sinngemäßVersehrten angepasst sein.

(Anm: LGBl. Nr. 26/1984LGBl. Nr. 68/2009)

(7) Die allenfalls entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Kosten der Beförderung in die Krankenanstalt und aus der Krankenanstalt werden zur Gänze ersetzt.

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