§ 27 Oö. GUFG Versehrtenrente

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

(1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit der bzw. des Bediensteten (Funktionärs)Versehrten durch die Folgen eines DienstunfallesDienstunfalls oder einer Berufskrankheit länger alsüber drei Monate abnach dem nach § 7 maßgeblichen ZeitpunktEintritt des Fürsorgefalls hinaus um mindestens 20 v.H.% vermindert ist. Die; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H%. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003)

(2) Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach Ablauf des dritten Monates nach dem nach § 7 maßgeblichen Zeitpunkt an.

(3) Die Versehrtenrente ist nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder durch die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen.

(43) Die Versehrtenrente beträgtAls Rente ist zu gewähren, solangesolang die bzw. der Bedienstete (Funktionär)Versehrte infolge des DienstunfallesDienstunfalls oder der Berufskrankheit völlig erwerbsunfähig ist, zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente). Solange der Bedienstete (Funktionär) teilweise erwerbsunfähig ist, gebührt der dem Grad seiner Erwerbsfähigkeitsminderung entsprechende Hundertsatz der Vollrente (Teilrente).

1.

völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3% der Bemessungsgrundlage (Vollrente);

2.

teilweise erwerbsunfähig ist, der dem Grad der Erwerbsfähigkeitsminderung entsprechende Prozentsatz der Vollrente (Teilrente).

(Anm: LGBl. Nr. 75/2003LGBl. Nr. 68/2009)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.09.2009

(1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit der bzw. des Bediensteten (Funktionärs)Versehrten durch die Folgen eines DienstunfallesDienstunfalls oder einer Berufskrankheit länger alsüber drei Monate abnach dem nach § 7 maßgeblichen ZeitpunktEintritt des Fürsorgefalls hinaus um mindestens 20 v.H.% vermindert ist. Die; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H%. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003)

(2) Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach Ablauf des dritten Monates nach dem nach § 7 maßgeblichen Zeitpunkt an.

(3) Die Versehrtenrente ist nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder durch die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen.

(43) Die Versehrtenrente beträgtAls Rente ist zu gewähren, solangesolang die bzw. der Bedienstete (Funktionär)Versehrte infolge des DienstunfallesDienstunfalls oder der Berufskrankheit völlig erwerbsunfähig ist, zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente). Solange der Bedienstete (Funktionär) teilweise erwerbsunfähig ist, gebührt der dem Grad seiner Erwerbsfähigkeitsminderung entsprechende Hundertsatz der Vollrente (Teilrente).

1.

völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3% der Bemessungsgrundlage (Vollrente);

2.

teilweise erwerbsunfähig ist, der dem Grad der Erwerbsfähigkeitsminderung entsprechende Prozentsatz der Vollrente (Teilrente).

(Anm: LGBl. Nr. 75/2003LGBl. Nr. 68/2009)

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