§ 34 Oö. GUFG § 34

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

Befolgt der Bedienstete (Funktionär) ohne zwingenden Grund eine zumutbare, die Unfallheilbehandlung betreffende Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist und wird dadurch der Heilerfolg verzögert oder die Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so ist ihm die Versehrtenrente, wenn er vorher auf die Folgen seines Verhaltens nachweisbar hingewiesen worden ist, so lange ganz oder teilweise zu versagen, als er der Anordnung nicht nachkommt. Bei der Festsetzung des Umfanges der Versagung ist auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bediensteten (Funktionärs) und auf den Aufwand, der der Gemeinde (dem Gemeindeverband) aus der Nichtbefolgung der Anordnung erwächst, Bedacht zu nehmen.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 75/2003LGBl. Nr. 68/2009)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.09.2009

Befolgt der Bedienstete (Funktionär) ohne zwingenden Grund eine zumutbare, die Unfallheilbehandlung betreffende Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist und wird dadurch der Heilerfolg verzögert oder die Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so ist ihm die Versehrtenrente, wenn er vorher auf die Folgen seines Verhaltens nachweisbar hingewiesen worden ist, so lange ganz oder teilweise zu versagen, als er der Anordnung nicht nachkommt. Bei der Festsetzung des Umfanges der Versagung ist auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bediensteten (Funktionärs) und auf den Aufwand, der der Gemeinde (dem Gemeindeverband) aus der Nichtbefolgung der Anordnung erwächst, Bedacht zu nehmen.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 75/2003LGBl. Nr. 68/2009)

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