§ 18 Oö. LSG 1970

Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

§ 18

(1) Der Fonds wird durch ein Kuratorium verwaltet.

(2) Dem Kuratorium gehören an:

a)

das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender;

b)

die bzw. der mit den Angelegenheiten der Bodenreform im AmteAmt der Oö. Landesregierung befaßtebefasste leitende Beamtin bzw. Beamte als stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender;

c)

zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;

d)

ein Vertreter der Landarbeiterkammer für Oberösterreich;

e)

vierneun weitere Mitglieder, die von den im Landtag vertretenender Landesregierung nach dem Verhältnis der Vertretung der Parteien fürin der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu entsenden sind; für dieses Entsendungsrecht gelten sinngemäß die in der Landtagswahlordnung festgelegten Grundsätze des VerhältniswahlrechtesLandtags entsendet werden.

(Anm: LGBl. Nr. 140/2009)

(3) Die Stellvertretung des Vorsitzenden (Abs. 2 lit. a) richtet sich nach der Vertretung in der Landesregierung. Die Stellvertretung des Mitgliedes gemäß Abs. 2 lit. b richtet sich nach der Vertretung im Amt. Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 lit. c, d und e ist für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 140/2009)

(4) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und mindestens vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Vorsitzende vertritt den Fonds nach außen. Schriftliche rechtsverbindliche Erklärungen des Fonds sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterfertigen. (Anm: LGBl. Nr. 16/1974)

(6) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ein durch die Tätigkeit entstandener Aufwand ist jedoch angemessen zu entschädigen.

(7) Die Abwicklung der Fondsangelegenheiten erfolgt bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Geschäftsstelle des Fonds. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat hiefür im Einvernehmen mit dem Fonds einen Geschäftsstellenleiter zu bestellen; dieser ist in Sachen der Geschäftsführung ausschließlich dem Kuratorium verantwortlich. Der für die Geschäftsführung erforderliche Sach- und Personalaufwand ist von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu tragen.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Fonds, über die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums, die Zuweisung der Förderungsmittel, die Einrichtung einer Zahlstelle und das Ausmaß der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder sind vom Kuratorium nach Anhören der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich in einer Geschäftsordnung zu beschließen. Diese bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung dem Gesetz entspricht und eine ordnungsgemäße Geschäftsführung ermöglicht.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 27.05.1970 bis 31.12.2009

§ 18

(1) Der Fonds wird durch ein Kuratorium verwaltet.

(2) Dem Kuratorium gehören an:

a)

das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender;

b)

die bzw. der mit den Angelegenheiten der Bodenreform im AmteAmt der Oö. Landesregierung befaßtebefasste leitende Beamtin bzw. Beamte als stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender;

c)

zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;

d)

ein Vertreter der Landarbeiterkammer für Oberösterreich;

e)

vierneun weitere Mitglieder, die von den im Landtag vertretenender Landesregierung nach dem Verhältnis der Vertretung der Parteien fürin der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu entsenden sind; für dieses Entsendungsrecht gelten sinngemäß die in der Landtagswahlordnung festgelegten Grundsätze des VerhältniswahlrechtesLandtags entsendet werden.

(Anm: LGBl. Nr. 140/2009)

(3) Die Stellvertretung des Vorsitzenden (Abs. 2 lit. a) richtet sich nach der Vertretung in der Landesregierung. Die Stellvertretung des Mitgliedes gemäß Abs. 2 lit. b richtet sich nach der Vertretung im Amt. Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 lit. c, d und e ist für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 140/2009)

(4) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und mindestens vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Vorsitzende vertritt den Fonds nach außen. Schriftliche rechtsverbindliche Erklärungen des Fonds sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterfertigen. (Anm: LGBl. Nr. 16/1974)

(6) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ein durch die Tätigkeit entstandener Aufwand ist jedoch angemessen zu entschädigen.

(7) Die Abwicklung der Fondsangelegenheiten erfolgt bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Geschäftsstelle des Fonds. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat hiefür im Einvernehmen mit dem Fonds einen Geschäftsstellenleiter zu bestellen; dieser ist in Sachen der Geschäftsführung ausschließlich dem Kuratorium verantwortlich. Der für die Geschäftsführung erforderliche Sach- und Personalaufwand ist von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu tragen.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Fonds, über die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums, die Zuweisung der Förderungsmittel, die Einrichtung einer Zahlstelle und das Ausmaß der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder sind vom Kuratorium nach Anhören der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich in einer Geschäftsordnung zu beschließen. Diese bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung dem Gesetz entspricht und eine ordnungsgemäße Geschäftsführung ermöglicht.

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