§ 1 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landarbeitsordnung regelt

a)

das Arbeitsvertragsrecht der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter(Landarbeiterrecht);

b)

den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt,

c)

die Gleichbehandlung mit dem Ziel der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern sowie dem Abbau sonstiger Diskriminierungen im Rahmen von Dienstverhältnissen der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Arbeiterinnen.

(2) Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind oder nicht§ 1 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.

(3) Als Landarbeiter sind ferner Personen anzusehen, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallen.

(4) Land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.

(4a) (entfällt)

(5) Dienstgeber im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb trägt.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 04.02.2010 bis 09.08.2021
(1) Die Landarbeitsordnung regelt

a)

das Arbeitsvertragsrecht der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter(Landarbeiterrecht);

b)

den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt,

c)

die Gleichbehandlung mit dem Ziel der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern sowie dem Abbau sonstiger Diskriminierungen im Rahmen von Dienstverhältnissen der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Arbeiterinnen.

(2) Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind oder nicht§ 1 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.

(3) Als Landarbeiter sind ferner Personen anzusehen, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallen.

(4) Land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.

(4a) (entfällt)

(5) Dienstgeber im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb trägt.

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